Model Release für TfP-Shootings

Dies ist ein Gast­bei­trag von Rechts­an­walt Mar­cus Anto­ni­us Hof­mann, der bereits vor eini­gen Wochen schon einen Kom­men­tar zur elek­tro­ni­schen Unter­schrift in Easy Release gege­ben hat. Da das The­me nicht unin­ter­es­sant zu sein scheint, gibt es nun eine Fortsetzung.

Vor eini­gen Tagen habe ich mich hier mit der Fra­ge beschäf­tigt, ob Ver­trä­ge, die mit Easy Release fixiert wer­den, recht­lich wirk­sam sind, und was eine Unter­schrift mit einem Stylus auf einem Tablet für eine recht­li­che Qua­li­tät hat. Heu­te möch­te ich das um eini­ge Über­le­gun­gen zu den ver­trag­li­chen Rege­lun­gen ergän­zen, die ein Model Release Ver­trag ent­hal­ten soll­te. Wozu genau dient der Ver­trag, was ist sein Rege­lungs­in­halt, und war­um ist das so wichtig?

Betrach­ten wir mal den ein­fachs­ten Fall eines Shoo­tings. Anwe­send sind das Model und der Foto­graf. Das Model modelt, der Foto­graf foto­gra­fiert, und das Ergeb­nis sind Fotos vom Model. Ist klar.

Die­se Fotos berüh­ren nun die Rech­te bei­der Betei­lig­ten. Der Foto­graf ist Urhe­ber der Fotos. Jedes noch so tri­via­le Foto ist urhe­ber­recht­lich geschützt. Ver­wer­ten darf die Fotos damit grund­sätz­lich nur der Foto­graf als Urheber.

Durch eine Ver­öf­fent­li­chung der Fotos wer­den aber auch Rech­te des Models betrof­fen. Das ist recht­lich etwas kom­pli­zier­ter, im Kern geht es aber um das Recht am eige­nen Bild. Danach kann jeder Mensch selbst bestim­men, ob und wie Fotos von ihm ver­öf­fent­licht wer­den dür­fen. Natür­lich gibt es da Aus­nah­men und Zwei­fels­re­ge­lun­gen. Ist die Per­son zum Bei­spiel nur Bei­werk, oder auch bei Bil­dern von Ver­samm­lun­gen, braucht man kei­ne Ein­wil­li­gung der abge­bil­de­ten Per­son. Eine Ein­wil­li­gung gilt auch im Zwei­fel als Erteilt, wenn das Model eine Ent­loh­nung erhal­ten hat.

Die­se Rege­lun­gen füh­ren nun lei­der nur in den sel­tens­ten Fäl­len zu ein­deu­ti­gen Ergeb­nis­sen. Wann eine Per­son nur Bei­werk ist, wann über­haupt Zwei­fel bestehen und was alles eine Ent­loh­nung ist, das und vie­les mehr war schon Gegen­stand etli­cher Gerichts­ent­schei­dun­gen und ist irgend­wie immer eine der berühm­ten “Fra­gen des Ein­zel­fal­les”. Kann man es ver­mei­den, soll­te man sich dar­auf bes­ser nicht verlassen.

In einem Model Release Ver­trag geht es also dar­um, dass der Foto­graf die Fotos, die in einem Shoo­ting ent­ste­hen, spä­ter auch ver­wen­den darf. Das Model soll die Fotos frei­ge­ben -- “releasen” eben. Damit ist dann auch schon klar, was min­des­tens gere­gelt sein soll­te: Näm­lich der genaue Umfang der Frei­ga­be. Dabei muss man vor allem dar­auf ach­ten, dass die Ein­wil­li­gung wirk­sam ist. Außer­dem möch­te der Foto­graf die Fotos sicher ger­ne bear­bei­ten. Ein Model Release Ver­trag soll­te also als abso­lu­tes Mini­mum fol­gen­de Punk­te klären:

  • Betei­lig­te
  • Umfang und Reich­wei­te der Ein­wil­li­gung des Models
  • Alters­zu­si­che­rung bzw. Ein­wil­li­gung des gesetz­li­chen Vertreters
  • Bear­bei­tungs­recht an den Fotos

Sehr emp­feh­lens­wert ist es, die Ver­gü­tung des Models gleich mit zu regeln. Der Foto­graf bekommt sei­ne Ein­wil­li­gung, und das Model bekommt dafür eine Ent­loh­nung. Die Muss nicht in Geld bestehen. Das Model kann, gera­de im Ama­teur­be­reich sehr üblich, auch dadurch ent­lohnt wer­den, dass es die ent­stan­de­nen Fotos nut­zen darf. Man spricht dann von Time for Pic­tures, “TfP”. Typi­scher­wei­se darf das Model ent­stan­de­ne Fotos für eige­ne Zwe­cke und die Eigen­wer­bung kos­ten­los nut­zen (Sedcard, Web­site, Pro­fil­fo­to usw.). Schließ­lich bie­tet sich noch eine Rege­lung zur Namens­nen­nung des Models und des Foto­gra­fen an. Schließ­lich geht es bei TfP häu­fig pri­mär um Eigen­wer­bung. Damit wächst die Lis­te um:

  • Rechts­über­tra­gung an das Model
  • Namens­nen­nung

Bei der Gele­gen­heit wer­den oft noch vie­le ande­re Din­ge mit­ge­re­gelt. Da fin­det man Klau­seln zu Haf­tung, Scha­dens­er­satz und Ver­trags­stra­fen, zur kon­kre­ten Durch­füh­rung des Shoo­tings, Wett­be­werbs­ver­bo­te, Kün­di­gungs­klau­seln und Regeln zu Ver­trags­spra­che, Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand usw. Das mag manch­mal sinn­voll sein, bläht die Ver­trä­ge aber hef­tig auf. Alle die­se The­men sind auch gesetz­lich gere­gelt, und die gesetz­li­chen Rege­lun­gen sind nicht schlecht. Dar­auf kann man sich im Ama­teur­be­reich bei TfP-Shoo­tings gut zurück­zie­hen und auf ver­trag­li­che Rege­lun­gen verzichten.

Ich emp­feh­le immer, einen Ver­trags­text dem Ver­trags­part­ner bereits eini­ge Tage vor Ver­trags­schluss zur Ver­fü­gung zu stel­len, damit der ande­re sich in Ruhe damit beschäf­ti­gen kann. In dem Ama­teur-TfP-Sze­na­rio, das wir hier betrach­ten, geht das aber oft nicht. Dar­um soll­te man hier beson­de­ren Wert dar­auf legen, den Ver­trag kurz und leicht ver­ständ­lich zu hal­ten. Kur­ze Sät­ze, sau­be­re the­ma­ti­sche Glie­de­rung und ein­fa­che Spra­che sind da hilf­reich. Nur abra­ten kann man übri­gens von “trick­rei­chen” For­mu­lie­run­gen, die das eigent­lich Gewoll­te ver­schlei­ern sol­len; da ist spä­te­rer Streit prak­tisch vorprogrammiert.

Als Bei­spiel, wie das aus­se­hen kann, könnt Ihr Euch den fol­gen­den Model Release Ver­trag für ein TfP-Shoo­ting anschau­en. Der Ver­trag hat einen Rege­lungs­in­halt, den ich mit Pad­dy abge­stimmt habe und der unse­rer Mei­nung nach einen fai­ren Aus­gleich dar­stellt zwi­schen den Inter­es­sen eines ambi­tio­nier­ten Ama­teur­fo­to­gra­fen und einem Model, das noch unbe­kannt ist, aber schon etwas Erfah­rung hat, den Schritt in die Pro­fes­sio­na­li­tät wagen möch­te und dafür gute Fotos von sich braucht. Kurz zusam­men­ge­fasst sieht das so aus: Bei­de dür­fen alle ent­ste­hen­den Bil­der unein­ge­schränkt für eige­ne Zwe­cke nut­zen, der Foto­graf für sein Mar­ke­ting, das Model für ihres (Web­site, Sedcard usw.). Der Foto­graf darf als Urhe­ber die Fotos auch kom­mer­zi­ell ver­wer­ten (also auch an Drit­te ver­kau­fen und ihnen die Nut­zung bzw. Ver­öf­fent­li­chung gestat­ten). Erhält der Foto­graf eine Lizenz­ge­bühr, bekommt das Model davon einen Anteil. Aus­ge­schlos­sen ist natür­lich eine Ver­wen­dung im Ero­tik­be­reich sowie in einer Art, die das Model her­ab­wür­digt, ent­ehrt oder in einen ande­ren, ähn­li­chen nega­ti­ven Kon­text setzt.

Der Ver­trag ist übri­gens spe­zi­ell für die Ver­wen­dung mit Easy Release opti­miert. Ihr müsst den Text nur irgend­wie auf Euer Tablet bzw. Smart­phone schaf­fen (z.B. per Email an Euch selbst oder via Drop­box) und dann als neu­en Ver­trags­text in Easy Release hin­ter­le­gen (Copy & Pas­te). Alle Easy Release Varia­blen sind so ver­wen­det, dass man das Cus­to­miza­ti­on Pro-Pack nicht benö­tigt. Wenn Ihr den Ver­trag nor­mal ver­wen­den wollt, müsst Ihr ein­fach nur die Varia­blen durch ent­spre­chen­den Text ersetzen.

Down­load des Vertragstextes

Den Ver­trags­text habe ich unter eine Crea­ti­ve Com­mons CC BY-SA Lizenz (Wei­ter­ga­be zu glei­chen Bedin­gun­gen) gestellt. Ihr dürft den Ver­trag kos­ten­los ver­wen­den, auch kom­mer­zi­ell, und Ihr dürft ihn bear­bei­ten. Ihr müsst dann aber die bear­bei­te­te Ver­si­on auch wei­ter­ge­ben, dürft das aber nur zu den­sel­ben Bedin­gun­gen tun, ins­be­son­de­re auch nur kos­ten­los. Namens­nen­nung ist nicht erforderlich.

Mit dem Absenden eines Kommentars stimmst du unserer Datenschutzerklärung und der Speicherung von dir angegebener, personenbezogener Daten zu.

19 Gedanken zu „Model Release für TfP-Shootings“

  1. Vie­len Dank für den super Beitrag.

    Kann Mar­cus da viel­leicht noch was zum öster­rei­chi­schen Recht sagen? Wird wahr­schein­lich nicht grob abwei­chen oder?

    Antworten
    • Wür­de mich auch interessieren.
      Der Stan­dard­ver­trag, den ich ein­mal aus dem Web gefischt und in Ver­wen­dung habe, ent­hält im Wesent­li­chen die glei­chen Punk­te und basiert auf öster­rei­chi­schem Recht. Ich ver­mu­te des­halb, dass man den Ver­trags­text so über­neh­men kann und ein­fach “deutsch” gegen “öster­rei­chisch” austauscht. 

      Was das betrifft, las­se ich mich aber ger­ne belehren. 😉

      Antworten
    • Mit öster­rei­chi­schem Recht ken­ne ich mich lei­der nicht aus. Da es aber letzt­lich bei der Ein­wil­li­gung um Per­sön­lich­keits­recht geht, und der Grund­rechts­schutz in Öster­reich dem in Deutsch­land zumin­dest unge­fähr gleich­kom­men dürf­te, soll­te es da kei­ne gro­ßen Unter­schie­de geben. Das ist aber nur Bauch­ge­fühl. Bit­te einen öster­rei­chi­schen Juris­ten fragen.

      Antworten
    • Letz­ter Nach­trag: Der öster­rei­chi­sche Obers­te Gerichts­hof (OGH) sich gera­de zur Fra­ge der Recht­mä­ßig­keit der Anfer­ti­gung von Per­so­nen­bild­nis­sen geäu­ßert (Az. 6Ob256/12h) und dabei im Wesent­li­chen die Recht­spre­chung des deut­schen Bun­des­ge­richts­hofs auf­ge­grif­fen. Mein Lieb­lings­satz in dem Urteil: “Der erken­nen­de Senat schließt sich der Auf­fas­sung des deut­schen Bun­des­ge­richts­hofs an.” 🙂

      Quel­le: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20130227_OGH0002_0060OB00256_12H0000_000

      Antworten
  2. Wie bereits auf Face­book erwähnt: Vie­len Dank !

    Mir ist gera­de noch etwas auf­ge­fal­len: Wie schaut es eigent­lich im Fal­le der nicht Voll­jäh­rig­keit aus? Bei­spiels­wei­se wenn das Modell schon alt genug ist (Teen­ager), Ent­schei­dun­gen zu tref­fen, die­se sehr­wohl im Zuge ihrer Rechts­gül­tig­keit aber noch die Unter­schrift der Eltern bedürfen?

    Könn­test du hier­zu bit­te noch eine klei­ne Ergän­zung schrei­ben? Wäre dufte 😉

    Antworten
    • Min­der­jäh­ri­ge Models sind ein ganz schwie­ri­ges The­ma. Wer auf der siche­ren Sei­te sein will, holt sich sowohl für das Anfer­ti­gen der Fotos wie auch für die Ver­öf­fent­li­chung die Ein­wil­li­gung von min­der­jäh­ri­gem Model und gesetz­li­chem Ver­tre­ter, also von beiden.

      Antworten
  3. Hal­lo,

    erst­mal vie­len Dank für den Beitrag 🙂

    Zu der For­mu­lie­rung “her­ab­wür­di­gen­den oder ehr­ver­letz­ten­den Wei­se” habe ich eine Fra­ge. Ist das nicht sehr schwam­mig? Und ist das nicht auch wie­der in jedem Ein­zel­fall u.U. anders zu bewer­ten bzw. unter­liegt dem sub­jek­ti­ven Emp­fin­den eines jeden Einzelnen?
    Was, wenn das Modell da (vlt. auch erst nach­träg­lich) ein ande­res hat als der Foto­graf? Manch­mal fühlt man sich schon her­ab­ge­wür­digt, wenn man nicht von sei­ner Scho­ko­la­den­sei­te gezeigt wird…
    Mir woll­ten Modells schon eine Ver­öf­fent­li­chung ver­bie­ten, weil sie sich “nur” sel­ber nicht gefal­len haben, haben mehr oder auch weni­ger EBV angemahnt.

    Und was ist mit Shoo­tings im Bereich Fetisch, frei­zü­gi­gem Akt, Pink Shoot etc.? Oder auch mit bestimm­ten The­men wie Schmerz, Trau­er, Angst, Panik, Armut, Ver­elen­dung, Krank­heit, Tod. Sind die nicht alle schon prin­zi­pi­ell als “her­ab­wür­di­gen­dend oder ehr­ver­letz­tend” interpretierbar?

    Bit­te nicht falsch ver­ste­hen: ich weiss sehr wohl, was mit die­ser For­mu­lie­rung bezweckt wer­den soll. Nur sehe ich hier ein Ein­falls­tor für das, was eigent­lich mit einem sol­chen Ver­trag ver­hin­dert wer­den soll. Denn egal, was die wirk­li­chen Beweg­grün­de sein mögen: “ich füh­le mich durch die­ses Bild her­ab­ge­wür­digt und/oder in mei­ner Ehre ver­letzt” kann man sehr leicht sagen.

    vg, ste­fan

    Antworten
    • Das Release ist wie gesagt für den Foto­gra­fen Typ “ambi­tio­nier­ter Ama­teur” gedacht. Da dürf­ten 99% der Shoo­tings nicht Akt, Fetisch usw. sein. Begibt man sich in sol­che eher sen­si­blen Berei­che, sind aus­führ­li­che­re Rege­lun­gen durch­aus sinnvoll.

      Die Ver­wen­dung der ent­stan­de­nen Fotos rich­tet sich nach der Bild­aus­sa­ge. Die Beur­tei­lung, ob ein Bild her­ab­wür­di­gend o.ä. ist, erfolgt objek­tiv, nicht aus Sicht des Models, und ist weni­ger eine Fra­ge des Bild­in­halts selbst (kann aber auch sein) als mehr des Kontexts.

      Bei EBV den­ke ich übri­gens erst­mal an Eigen­tü­mer-Besit­zer-Ver­hält­nis. Three let­ter acro­nyms are bad. Soviel zum The­ma “TfP”… 🙂

      Antworten
  4. Ich habe kürz­lich Easy Release Pro erstan­den und ver­su­che gera­de, eine ver­nünf­ti­ge Ver­trags­samm­lung anzu­le­gen. Ins­be­son­de­re geht es um die Ver­ein­bar­keit des Stan­dard­ver­tra­ges (inte­griert in Easy Release) mit TFP-Klauseln.
    Shut­ter­stock und ande­re Stock-Agen­tu­ren akzep­tie­ren gem. ihrer Web­site Model­re­leases von Easy Release. Dafür muss aber wohl der Stan­dard-Ver­trag ver­wen­det wer­den. Abwei­chun­gen und ande­re Tex­te müss­ten aus­schliess­lich in eng­lisch vor­ge­legt wer­den. Der Stan­dard­ver­trag geht aller­dings nicht auf die TFP-Eigen­hei­ten ein und lässt das Model “erfolg­te Bezah­lung” akzep­tie­ren. Hast Du Erfah­rung mit damit? Wie kann ein Ver­trag gestal­tet wer­den, dass er TFP-Klau­seln beinhal­tet und von Stockagen­tu­ren akzep­tiert wird?

    Antworten

Schreibe einen Kommentar