Meine Güte, wie viele Fragen waren das. 137 Mal habt ihr die Kommentarspalte gefüllt, und bei mir privat kamen auch noch knapp 30 Mails an, alle mit Fragen zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die am 25. Mai 2018 endgültig inkraft tritt.
Diese neue Verordnung gilt auch für Fotografen, vor allem für die, die damit Geld verdienen (aber auch für die anderen), weil nun das Anfertigen eines Fotos gleichgesetzt wird mit der Erhebung und Verarbeitung von persönlichen Daten. So muss man z.B. grundsätzlich schon vor jeder Aufnahme von jeder Person, die auf dem Bild sein wird, eine schriftliche Einwilligung einholen. Für Verstöße gegen die DSGVO gelten empfindliche Strafen, und es haben z.B. schon Hochzeitsfotografen Hochzeiten abgesagt deswegen oder den Job ganz an den Nagel gehängt.
Angesichts der Verunsicherung wegen dieses Themas (auch meiner eigenen) habe ich mich mit einem der Anwälte getroffen, die sich im Netz mit Sachkunde zu dem neuen Gesetzeswerk hervorgetan haben. David Seiler hat die Spezialgebiete Fotorecht, Urheberrecht, IT und Datenschutz, seine Beiträge könnt ihr unter anderem auf seinem eigenen Blog lesen. In Cottbus haben wir eure wichtigsten Fragen erörtert – aber nicht alle, es waren einfach zu viele, da bitte ich um Verständnis. Es ist so schon richtig, richtig viel zu lesen, aber ich denke, es lohnt sich auch. Dennoch ersetzt das nun folgende Interview natürlich keine Rechtsberatung. Für spezielle Fragen kann ich nur empfehlen, direkt mit einem Anwalt eures Vertrauens Kontakt aufzunehmen.
Sind von der DSGVO eigentlich auch Fotos betroffen, die vor dem 25. Mai 2018 gemacht wurden?
Man muss hier unterscheiden zwischen der Aufnahme und der Verwendung der Fotos. Natürlich ist die Aufnahme vor dem 25.5. nicht betroffen. Aber die erstmalige oder fortgesetzte Verwendung eines Fotos nach dem 25.5. kann unter die Datenschutz-Grundverordnung fallen – da kommt es dann auf die Art der Verwendung an. Grundsätzlich findet die DSGVO Anwendung auf alle ab dem 25. Mai 2018 vorgenommenen Datenverarbeitungen. Ein Personenfoto auf einer Internetseite öffentlich abrufbar zu halten ist eine Datenverarbeitung.
Und auch wenn ich Fotos vor dem 25.5. mache, sie aber erst Mitte Juli online stelle, habe ich ein Problem, sofern ich keine Einwilligung der fotografierten Personen habe.
Nicht ganz. Vielleicht können Sie ja eine andere Rechtsgrundlage geltend machen, die die Verwendung des Fotos auch unter der DSGVO erlaubt – die Einwilligung der fotografierten Person ist nur eine von vier in Betracht kommenden Grundlagen.
Die da wären?
Neben der Einwilligung sind es die Vertragserfüllung, die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht oder berechtigte Interessen.
Was das im Einzelnen bedeutet, klären wir später. Zunächst weitere Wissensfragen: Gilt die DSGVO auch für Fotos, die nicht in der EU gemacht werden.
Ja, wenn die Fotos in der EU verwendet werden und EU-Bürger zeigen. Für Reisefotografen, die Asiaten, Afrikaner, Amerikaner oder sonstige nicht in der EU wohnhafte Personen fotografieren, gelten die Vorschriften der DSGVO hingegen nicht.
Aber schon in New York kann man nicht wissen, ob man nicht auch Frankfurter oder Kopenhagener vor der Kamera hat.
Genau. Sind deutsche oder europäische Touristen im außereuropäischen Ausland auf dem Bild, würde das Foto wieder unter die DSGVO fallen, wenn es in der EU erscheint.
Gilt die DSGVO auch für Nicht-EU-Bürger, die in der EU fotografieren?
Ja. Auch Schweizer, Norweger oder Amerikaner, die in der EU fotografisch tätig sind, kommen nicht darum herum. Es wurde ganz bewusst eine Weltgeltung für die DSGVO angestrebt, damit man auch die Unternehmen zur Verantwortung ziehen kann, die ihren Sitz z.B. in Amerika haben, aber hier Daten von Europäern verarbeiten.
Facebook hat doch gerade seine Server von Irland in die USA umgezogen.
Aber nur für die Daten der Nicht-Europäer, wenn ich die Pressemeldung richtig verstanden habe. Für die Europäer kommen die amerikanischen Konzerne sowieso nicht um die DSGVO herum.
Was ist, wenn ich in Deutschland fotografiere, meine Bilder aber bei einem amerikanischen Anbieter veröffentliche, z.B. SmugMug?
Wenn die Bilder nicht in Europa erscheinen, ist das okay.
Aber das ist ja illusorisch, denn bei Veröffentlichung auf einer Internetplattform wie SmugMug können die Bilder ja überall gesehen werden, also auch in Europa.
Stimmt.
Darf man Fotos von privaten Feiern, die nicht verkauft werden sollen, auf private Facebookseiten hochladen?
Das Schlagwort ist hier die Haushaltsausnahme: Für ausschließlich familiäre und private Datenverarbeitung gilt die DSGVO nicht. Den familiären und privaten Status verlassen die Fotos aber dann, wenn sie in die Öffentlichkeit geraten.
Und bei geschlossenen Facebook-Gruppen?
Wenn ich eine geschlossene Gruppe nur für die Familie habe, dann sind die Fotos nicht öffentlich, aber da muss man sehr auf die Einstellungen der Social-Media-Plattformen achten.
Wie ist das beim Fotografieren für Vereine?
Das ist nicht mehr privat, auch wenn ich dafür kein Geld bekomme.
Weil die Menschen auf den Fotos nicht meine Verwandten und Freunde sind.
Genau. Und sobald der Verein die Bilder auf seiner Homepage zeigt, sind sie weltweit veröffentlicht.
Und wenn ich unentgeltlich eine Hochzeit für Freunde fotografiere, auch wenn ich die Hälfte der Gäste gar nicht kenne – gilt das als privat?
Ja, solange die Bilder nicht veröffentlicht werden.
Sind Fernsehen und Video eigentlich auch betroffen?
Ja, es geht um jede Art der Datenverarbeitung, die Daten von Menschen betrifft. Und das Aussehen von Menschen ist ein Datum.
Bislang hat das deutsche Kunsturhebergesetz (KUG) Vorrang genossen gegenüber dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Warum ist das nicht auch bei der europäischen DSGVO so?
Also, das KUG hat Vorrang genossen nach der Auslegung des Bundesarbeitsgerichtes beispielsweise. Das galt aber ausschließlich für die Abbildung einer Person, die veröffentlicht wird, nicht jedoch für die Aufnahme. Dafür galt bisher schon das BDSG.
Es hat sich also nichts geändert?
Doch. Im Bundesdatenschutzgesetz stand, wenn es spezialgesetzliche Reglungen gibt, die die Datenverarbeitung regeln, dann gehen die dem BDSG vor. Das ist bei der DSGVO nicht mehr der Fall.
Warum nicht?
Man hat beobachtet, dass die Richtlinie zum Datenschutz, die es in der EU seit 1995 gab, einfach in der praktischen Umsetzung zerfleddert ist und in den 28 Mitgliedsstaaten ganz unterschiedlich gehandhabt wurde. Das wollte man für die Zukunft vermeiden, auch im Interesse der EU-weit agierenden Wirtschaftsunternehmen. Die DSGVO hat daher grundsätzlich Vorrang vor allen anderen gesetzlichen Regelungen, und es gibt nur wenige Ausnahmen, z.B. für Meinungs- und Informationsfreiheit. Da ist jetzt die Frage, ob das, was im KUG steht, darunter fällt.
Und das müssten dann Gerichte entscheiden?
Das Bundesinnenministerium (BMI) hat sich gerade dahingehend geäußert, dass das Kunsturhebergesetz weiterhin gilt. Das ist auch richtig, weil das KUG nicht aufgehoben wurde. Aber das BMI meint, es würde auch die Fotografie weiter regeln. Ja, das tut es im privaten Bereich oder bei Verstorbenen, weil Datenschutz nur für lebende Menschen gilt. Im Artikel 85 der DSGVO steht, dass der Nationalstaat die Meinungs- und Pressefreiheit sowie die Wissenschafts- und Kunstfreiheit in Einklang zu bringen hat mit dem Datenschutzrecht. So kann der Datenschutz, wenn er diesen Freiheiten entgegensteht, punktuell auch eingeschränkt werden. Dem Journalismus würde es z.B. schaden, wenn jeder, der unliebsame Berichterstattung fürchten muss, einen Auskunfts- oder Löschungsanspruch hätte. Dann gäbe es ja keine negative Berichterstattung mehr. In diesem Fall müsste der Datenschutz punktuell eingeschränkt werden – und dann steht weiter im Artikel 85, es muss aufgrund dieses Artikels ein Gesetz erlassen werden, das dann auch der EU-Kommission zu melden ist.
Das hat der deutsche Gesetzgeber ja bislang vermieden.
Die Argumentation vom BMI ist, das Kunsturhebergesetz sei so eine Regelung. Aber das KUG ist von 1907, es ist nicht aufgrund einer DSGVO erlassen worden, und es regelt auch keine spezifisch datenschutzrechtlichen Fragen für die Meinungs- und Pressefreiheit. Darum bin ich der Meinung, die Aussage, nach der das KUG Anwendungsvorrang habe, ist falsch.
Das heißt, die deutschen Fotografen stehen im Regen.
Es gibt allerdings auch eine Interpretation, die das KUG doch noch zur Anwendung bringt.
Jetzt wird es interessant.
Wenn ich personenbezogene Daten verarbeiten will, das ist alles vom Erheben bis zum Löschen, brauche ich eine Rechtsgrundlage.
Vier Stück sieht die DSGVO vor.
Ja, entweder eine Einwilligung oder den Vertrag oder gesetzliche Pflicht, z.B. Aufbewahrungspflicht nach Steuerrecht. Oder eben berechtigte Interessen. Und da kann man nach meiner und der Ansicht der Hamburger Datenschutzaufsicht wieder die Regelung des KUG anwenden.
Das ist aber erst mal nur die Ansicht einer Behörde und nicht geltendes Recht.
Nein, das ist es nicht, und das ist auch nur die zweitbeste Option. Alle deutschen Datenschutzbehörden haben schon 2017 eine Entschließung verabschiedet, in er sie gefordert haben, dass der deutsche Gesetzgeber die konkreten Anpassungen vom Datenschutzrecht an Meinungs-, Pressefreiheit und andere Freiheiten vornimmt.
Was der Bundestag nicht getan hat.
Ja. Und solange das nicht gemacht ist, muss man sich irgendwie behelfen. Man kann ja nicht Fotografie von Sportveranstaltungen o.ä. für unzulässig erklären. Da behilft man sich dann mit der Auslegung berechtigter Interessen unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung zum KUG. Ich sehe in dieser Idee eine ganz beruhigende und praktikable Handhabung, die sich auch juristisch gut vertreten lässt.
Es gibt also Hoffnung für all die, die Konzerte und Sportveranstaltungen fotografieren und dabei fremde Personen ins Bild bekommen.
Ja. Die Aufsichtsbehörde hat noch etwas klargestellt, was ganz wichtig ist. Das Fotografieren selbst stellt ja eine Datenerhebung dar, und ich muss eigentlich die betroffenen Personen informieren. Das heißt, ich muss ihnen zwölf Informationen rüberbringen.
Zwölf?
Ja. Wer ist verantwortlich für die Datenverarbeitung, hat er einen Datenschutzbeauftragten, wenn ja: wer ist das? Wofür verarbeitet er die Daten, auf welcher Rechtsgrundlage, wie lange, welche Rechte hat die betroffene Person, wo kann sie sich beschweren etc. Dieses gesamte Infopaket muss jeder professionelle Fotograf jedem, den er fotografiert, erst mal rüberbringen. Außer es gibt irgendeine Ausnahme.
Eine der vier Rechtsgrundlagen.
Nein, keine Rechtsgrundlage, sondern eine Ausnahme. Artikel 11 der DSGVO ist so eine Ausnahmebestimmung: Ich muss dann nicht informieren, wenn es nicht möglich ist. Wenn ich z.B. im Stadion eine Strafraumszene fotografiere, und da sind 500 Personen im Hintergrund auf der Tribüne, die auch erkennbar werden, wenn ich das Bild vergrößere. Die kann ich nicht alle informieren, und dafür gibt es Artikel 11. Ich würde diesen Artikel auch für die Hochzeit anwenden oder fürs Konzert, sodass ich nicht Personen, die ich gar nicht kenne, fragen muss: Wer bist du denn? Und ich müsste das auch schriftlich nachweisen, dass ich diese Person informiert habe. Das würde zu mehr Datenverarbeitung führen, die letztlich nicht gewünscht ist. Es ist ja das Ziel, Datenbestände möglichst zu minimieren, deshalb wird da eine Ausnahme zugelassen.
Die steht auch so im Gesetz?
Ja. Aber die Hamburger Aufsichtsbehörde hat die Ausnahme erstmals so interpretiert, dass man sie auf diesen Fall der Veranstaltungsfotografie anwenden könnte.
Gibt es noch mehr gute Nachrichten?
Ja. Wenn ich den Betroffenen, also den von mir fotografierten Menschen über die Erhebung seiner Daten informieren muss, muss ich ihn auch darüber informieren, wann ich die Daten wieder lösche. Es gibt ja den grundsätzlichen Löschungsanspruch – es ist aber auch im Gesetz geregelt (Artikel 17), dass ich dann nicht löschen muss, wenn ich die Daten für andere Zwecke brauche, z.B. um meine eigenen rechtlichen Ansprüche durchzusetzen.
Bei Urheberrechtsverletzungen.
Genau. Der Urheber muss seine Urheberschaft nachweisen können, und dafür muss er eben auch die Negative oder die Raw-Dateien haben. Durch diesen Umstand habe ich das Recht, die Daten (Fotos) aufzuheben. Ich darf sie deshalb aber nicht verwenden, denn es gibt ein Recht auf Einschränkung der Verwendung. Wenn ich die Daten nicht mehr aktiv verwenden darf, weil jemand das nicht will, und ich kein höherrangiges Recht habe, die Fotos zu verwenden, z.B. Presse-Berichterstattung, dann darf ich trotzdem die Raw-Dateien aufheben, um etwaige Urheberrechtsverletzungen nachweisen zu können.
Ein Leser hat mir geschrieben, dass er regelmäßig Autos am Nürburgring fotografiert, bei den Touristenfahrten. Ich nehme an, er macht das so gut, dass man die Fahrer durch die Windschutzscheibe erkennen kann. Jedenfalls verkauft er hinterher die Bilder, und manchmal kommen nach zwei Jahren noch Anfragen.
Der Grundsatz ist der: Wenn ich Daten nicht mehr brauche für den ursprünglichen Zweck, dann muss ich sie eigentlich löschen. Ich kann aber vertraglich vereinbaren, dass ich die Daten, auch zum Zwecke der Nachbestellung, längerfristig aufbewahre. Dann darf ich sie so lange aufbewahren, wie es vereinbart ist. Oder es gelten eben die berechtigten Interessen.
Das ist dann doch das Totschlagargument für jeden Fotografen, dass er jedes Bild behalten kann, oder?
Moment, das gilt nur, wenn das Bild rausgegangen ist und er damit rechnen muss, dass es wieder genutzt wird. Aber wenn z.B. zehn Leute auf dem Nürburgring fahren, und nur drei bestellen Bilder, dann gäbe es keinen Grund, die Bilder der anderen sieben Fahrer aufzuheben. Bei den dreien, die er verkauft hat, muss er damit rechnen, dass die auch jenseits der Lizenzbestimmungen genutzt werden könnten – und da gäbe es dann das berechtigte Interesse des Fotografen, die Urheberschaft nachzuweisen.
Bringt es etwas, Personen nachträglich zu verpixeln?
Ja, wenn das auch auf dem Original erfolgt. Ich habe personenbezogene Daten nur dann, wenn ich das Bild einer Person zuordnen kann.
Ich dachte, verpixeln nützt nichts, wenn man schon für die Aufnahme die Einwilligung braucht.
Aber wenn ich die Originalfassung gar nicht nutze und sie auch nicht aufhebe, sondern die verpixelte Fassung, dann habe ich das Bild der Person ja quasi wieder gelöscht. Wenn man streng juristisch ist, wäre auch die Aufnahme nicht zulässig, aber das halte ich jetzt für überzogen.
Aber steht nicht im Gesetz auch, dass die Erkennbarkeit nicht das Entscheidende ist? Selbst wenn Leute von hinten zu sehen sind, müssten sie gefragt werden.
Nein, die Erkennbarkeit ist das entscheidende Kriterium. Dabei kommt es darauf an, dass entweder der Betroffene oder andere Menschen wissen, wer abgebildet ist. Oder dass sie es herausfinden können.
Architekturfotos mit langen Belichtungszeiten und verwischten Passanten sind also okay?
Ja.
Oder das Brandenburger Tor, und es stehen da andere Touristen, die mir den Rücken zudrehen.
Genau. Oder ich fotografiere aus dem Publikum heraus eine Veranstaltung, sehe nur die Hinterköpfe, dann habe ich keine Erkennbarkeit. Außer jemand hat einen signifikanten Hinterkopf, z.B. kahl geschoren mit Tattoo.
Kann man die DSGVO umgehen, wenn man Exif-Daten löscht oder manipuliert?
Nein. Bei der Aufnahme digitaler Bilder habe ich eine automatisierte Datenverarbeitung, die fällt in jedem Fall unter die DSGVO.
Weil die Kamera schon EXIF-Daten erzeugt.
Genau. Und weil ich die Bilder aus der Kamera heraus in einem Computer verarbeite.
Aber analoge Fotografie ist sicher?
Nein. Die DSGVO bezieht sich auf eine automatisierte Verarbeitung oder auf eine Verarbeitung, die nach einem geordneten, strukturierten System erfolgt. Auch zu Zeiten, als ich analog fotografiert habe, hatte ich Karteikarten, auf denen ich nachsehen konnte, in welcher Negativtasche Bilder von welchen Personen liegen. So konnte ich aus 3000 Taschen ganz konkret das einzelne Bild einer Person finden.
Wenn ich also die Möglichkeit habe, Bilder zu finden, …
…falle ich unter die DSGVO, selbst wenn es analoge Bilder sind. Vielleicht nicht, wenn sie lose im Schuhkarton liegen. Aber ich gehe davon aus, dass jeder Profifotograf irgendein Dateisystem hat, auch für analoge Fotos.
Macht es einen Unterschied, wo man Bilder speichert, auf dem Server oder einem USB-Stick?
Ja. Weil ich im Anwendungsbereich der DSGVO nicht nur die Pflicht habe, mich um die Rechtsgrundlagen zu kümmern, sondern auch um alle anderen Pflichten, die danach kommen. Das ist z.B. die Informationspflicht, ich muss also ein Verarbeitungsverzeichnis erstellen, technisch-organisatorische Maßnahmen vorsehen, und mit Dienstleistern, die ich einschalte, muss ich Verträge zur Auftragsverarbeitung machen. Wenn ich die Daten nicht zu Hause auf eigenen Servern habe, sondern extern in der Dropbox, bei Amazon Cloud, iCloud oder anderen, dann nutze ich einen externen Dienstleister, mit dem ich einen Vertrag machen muss als Profi – es sei denn, für mich gilt die Haushaltsausnahme. Erschwerend kommt hinzu, dass ich mich drum kümmern muss, ob diese Dienstleister die Daten in der EU verarbeiten.
Warum?
Weil sonst ein Drittlandtransfer stattfindet. Dropbox speichert die Daten in den USA, ich transferiere also die Daten in ein Drittland, das hat noch einmal höhere formaljuristische Anforderungen. Dann muss eine andere Kategorie von Verträgen geschlossen werden.
Muss der Cloud-Service da auf den Fotografen zukommen?
Ich bin als Fotograf dafür verantwortlich, mich darum zu kümmern, dass die so einen Vertrag bereitstellen, sonst muss ich mir einen anderen Dienstleister suchen. Ich muss im Prinzip auch für meinen Hostingprovider einen entsprechenden Vertrag habe, weil der ja auch meine Daten speichert, wenn ich Fotos auf meine Website stelle.
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen “institutionalisierter Presse” und anderer Presse?
Nach der DSGVO ist dieser Unterschied nicht groß, denn die Verordnung fasst den Pressebegriff sehr weit. Es ist die Rede davon, dass der Begriff Journalismus weit auszulegen ist, darunter würden nach meiner Ansicht auch Blogger fallen.
Also auch freie Fotografen von Zeitungen?
Genau genommen ist die Frage, in welchem Bundesland sie arbeiten.
Wegen des Presserechts, das Ländersache ist?
Ja. Weil das Presserecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Da aber die Ausnahmen des Datenschutzrechts geregelt werden, wäre es am sinnvollsten, das auf Bundesebene zu regeln, im Bundesdatenschutzgesetz. Der Bund verweist aber auf die Länder. Deren klassisches Presserecht gilt für die klassische Presse und eben nicht für die freien meinungsbildenden Äußerungen. Die Meinungsfreiheit gilt aber für jeden Menschen, egal ob er sich privat äußert oder als Blogger oder als Spiegel, Stern oder sonst wer.
Wer macht dem Fotografen am Ende Schwierigkeiten: Der Betroffene oder die Abmahnindustrie?
Oder die Aufsichtsbehörde. Die hat laut Gesetz das originäre „Zugriffsrecht“. Die kann Auskünfte verlangen, sie wird im Regelfall aber erst mal beraten und nicht gleich sanktionieren. Die Behörde könnte auch Bußgelder erlassen…
…in Höhe von 20 Millionen Euro oder vier Prozent des Jahresumsatzes Ich freue mich schon.
Das ist doch nur der Maximalwert für die großen Konzerne. Keinen kleinen Fotografen wird das treffen – ein Bußgeld gibt es höchstens, wenn der Fotograf hartnäckig verweigert, was die Behörde ihm als Ergebnis ihrer Beratung vorschlägt, oder er bzw. sie sich ganz grob rechtswidrig verhalten hat, ja sogar vorsätzlich, um Geld zu sparen etc.
Und wann kommen die teuren Abmahnungen?
Natürlich kann der Betroffene seine Rechte geltend machen, und wenn z.B. ein Foto veröffentlicht wurde mit negativen Folgen, gibt es auch Anspruch auf Schadenersatz – den hat man im Prinzip auch jetzt schon. Neu ist in der DSGVO der Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden, vergleichbar einem Schmerzensgeld. Hinzu kommt die Möglichkeit, dass Wettbewerbsverbände und Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße als Wettbewerbsverstöße verstehen und abmahnen. Dazu gibt es allerdings eine Gegenposition, die sagt, dass die DSGVO nicht den Wettbewerb regulieren wolle, weshalb man nicht unter Berufung auf Wettbewerbsrecht abmahnen könne. Ich glaube aber, die Gerichte werden das weiter mitmachen – wer also jetzt als Fotograf keine adäquaten Datenschutzhinweise auf der Website hat, der läuft Gefahr, abgemahnt zu werden, so wie bei der Verletzung der Impressumspflicht.
Und wenn die Homepage sicher ist, aber nicht jedes einzelne Bild ist mit Einwilligung geschossen, droht da eine Abmahnung um der Abmahnung willen?
Ich muss als Abmahnender ja irgendwie in eine Rechtsposition kommen, um abmahnen zu können. Entweder vertrete ich als Anwalt einen Betroffenen oder einen Wettbewerber, nur dann geht es. Aber nur weil jemand meint, ein Foto sei rechtswidrig auf der Seite, kann er nicht mit einer Abmahnung loslegen. Er muss schon irgendjemanden haben, den er vertritt.
Ist es eine gute Idee, das Brautpaar die Einwilligung der Gäste einholen zu lassen?
Da ist schon ein Missverständnis in der Frage. Verantwortung für die Einwilligung setzt ja voraus, dass ich eine Einwilligung überhaupt brauche. Es ist so, dass ich eine Rechtsgrundlage brauche, und die Einwilligung ist nur eine von vier praktisch in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen. Meine Idee dazu ist, dass sich das Brautpaar auf die Haushaltsausnahme berufen könnte, wenn es selbst fotografieren würde. Der Profi, der für das Brautpaar als dessen verlängerter Arm fungiert, kann sich dann auch auf diese Haushaltsausnahme berufen beim Fotografieren der Gäste. Dann müsste er nur mit dem Brautpaar den Vertrag machen und es über alles informieren – um diese Pflicht aus der DSGVO kommt er nicht herum. Oder der Fotograf beruft sich auf Artikel 11, so wie ihn die Hamburger Behörde interpretiert. Er muss gar nicht wissen, wer die Hochzeitsgäste sind. Er kennt sie namentlich nicht und hat auch kein Interesse, sie kennen zu lernen. Und das betrifft nicht nur die geladenen Gäste, es kommen ja in die Kirche auch ungeladene Gäste. Dann habe ich den Pfarrer, die Musiker, das Cateringpersonal, das wäre ein irrer Kreis von Personen, die ich da mit einer Einwilligung traktieren müsste. Was ich mir vorstellen kann, ist, dass man bei dem Brautpaar sagt: Informiert eure Gäste, dass ein Profifotograf da ist und fotografiert, und dass sie die Muster-Information des Fotografen der Einladung beilegen. Aber eine Einwilligung würde ich definitiv als völlig überzogen ansehen. Ich brauche sie auch nicht beim Brautpaar, mit dem schließe ich ja einen Vertrag.
Wie ist das mit den beliebten Foto-Boxen auf Hochzeiten?
Ich kenne das nur so, dass die Box Bilder ausdruckt, die die Gäste mitnehmen oder in ein Album kleben können. Wenn die nicht gespeichert werden, sondern nur gedruckt und wieder gelöscht werden, habe ich kein datenschutzrechtliches Problem. Außer dass ich vielleicht auf die Box eine Info schreiben muss: Wer ist Aufsteller, wer betreibt die Box, was passiert mit den Daten? Werden die Bilder doch gespeichert, dann müsste ich auf die Box draufschreiben, was mit den Daten passiert, warum ich sie aufnehme, wie lange sie gespeichert werden, an wen ich sie weiter gebe etc.
Ein echter Partykiller.
Es wären einfach ein oder zwei A4-Blätter, die drangehängt werden, dann hätte ich meine Pflicht erfüllt. Es ist ja keiner verpflichtet, das zu lesen, bevor er die Box betritt.
Was ist, wenn ich meine Bilder über die Dropbox oder vergleichbare Dienste ausliefere oder zur Bearbeitung nach Indien schicke?
Da muss man mit den Dienstleistern einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung schließen, wenn die Dienstleister in der EU sind. Sonst habe ich einen Drittlandstransfer, und da muss ich andere Garantien haben, dass die Dienstleister dort datenschutzkonform arbeiten. In den USA gibt es nur eine sehr schwache Form der Garantie, das EU-US Privacy Shield, zu dem sich die Unternehmen verpflichten. Das andere sind sogenannte EU-Standardvertragsklauseln, die man abschließen kann. Ein sauberer Drittlandstransfer ist ein juristisch extrem komplexes, schwieriges Thema. In meinen Augen ist diese DSGVO auch ein Weckruf an die europäische IT-Industrie, adäquate heimische Angebote zu schaffen.
Jemand hat mir geschrieben, er speichert nicht nur die Fotos seiner Models, sondern auch deren Maße dazu. Ist das noch okay?
Es darf natürlich nicht heimlich passieren, ich muss das mit dem Model vereinbaren. Meinetwegen über einen Rahmenvertrag, in dem auch Dinge vereinbart sind wie die Pflicht zur Bekanntgabe von Frisur-Änderungen. In dem Zusammenhang darf der Fotograf dann auch die Maße des Models speichern, bis auf Widerruf.
Wenn man einen Vertrag mit einem Model hat und die Bilder zur Erfüllung des Vertrages speichert – kann das Model später die Löschung verlangen?
Nicht, solange der Vertrag gilt, das bleibt genauso, wie es unterm Kunsturhebergesetz war. Wenn das Model aus dem Vertrag auch eine Gegenleistung bekommen hat, macht es sich quasi schadenersatzpflichtig, wenn es die Vertragserfüllung durch den Fotografen torpedieren würde.
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Kaum zu glauben, das war’s jetzt. Danke an alle, die bis zum Ende gelesen haben – der nächste Text wird wieder kürzer, versprochen. Was ich aus diesem Interview für mich und meine Arbeit mitnehme, ist folgendes:
1.) Ich muss mich darum kümmern, dass meine Website DSGVO-konform wird. Wie das geht, finde ich sicher bei Dr. Google. Da ich das bis zum 25.5 ohnehin nicht schaffe, schalte ich die Homepage demnächst für ein paar Wochen ab.
2.) Ich werde definitiv weiter Hochzeiten und Veranstaltungen fotografieren. Bei Hochzeiten mache ich sowieso immer einen Vertrag, da kommen nun noch ein paar Absätze zum Datenschutz hinzu, und ich formuliere eine Information, die die Brautpaare an ihre Gäste weiterreichen können. Bei Rockkonzerten hole ich mir Einwilligungen der Musiker und verzichte darauf, Fans direkt als Motiv von vorn zu fotografieren. Fans als Hintergrund werde ich weiterhin ins Visier nehmen. Bei Firmenveranstaltungen mache ich es wie bei Hochzeiten – und hoffe, dass ich nicht der erste bin, der diese Auslegung der Haushaltsausnahme durch die Instanzen fechten muss.
3.) Ich werde keine Hochzeiten mehr auf meine Homepage stellen, sondern nur noch Trauungen und/oder Brautpaarbilder. Dazu stelle ich einen kleinen Text, der sagt, dass mir das Veröffentlichen kompletter Hochzeiten wg. der DSGVO zu heikel ist, und dass ich künftigen Brautpaaren gerne komplette Hochzeiten im Vorgespräch zeigen kann. Notfalls drucke ich einen Musterkoffer voller A4-Abzüge.
4.) Sollte ich jemals mit Streetfotografie anfangen, dann mache ich das in den USA.
5.) Mit Models werde ich grundsätzlich Verträge machen, auch bei TfP-Shootings. Außerdem lasse ich mir schriftliche Einwilligungen geben.
6.) Bei meinen Autofotos achte ich darauf, ob die Fahrer erkennbar sind und verpixele sie notfalls.
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Und jetzt zur Werbung: Der eine oder andere hat es vielleicht schon mitbekommen – ich gehe mit meinem Bildband auf Vortragsreise. Was es damit auf sich hat, wann und wo das passiert, und ob sich das für euch lohnt (na klar!), das lest ihr hier: Die neue Buchtour steht, der Vorverkauf startet.
Vielen vielen Dank für diesen Artikel, Stefan! Und vielen vielen Dank an David Seiler, dass er sich die Zeit genommen hat die Fragen zu beantworten! Richtig toll!!! 🙂
Sehr gern. Freut mich, wenn’s gefällt. 🙂
Wow, toller Beitrag.
Sehr komplex.
Vielen Dank für die Mühe, so ein schweres Thema zu recherchieren, niederzuschreiben und dann auch noch zu teilen.
LG Jna
Ja, es ist komplex. Ich habe versucht, es so einfach wie möglich zu machen, aber das ist ziemlich schwierig. Und ich bin sicher, reale juristische Auseinandersetzungen werden auch ziemlich schwierig. Also interessant für die Anwälte und nervenzehrend für die Fotografen.
Hallo Stefan,
vielen Dank für dieses ausführliche Interview! Aber ich glaube die große Politik in Berlin wird in den nächsten Tagen da noch etwas ändern müssen, denn “Mutti” fliegen gerade schon erhebliche Proteste um die Ohren!!!
Anbei mal ein Schreiben vom BFF mit einer Stellungnahme des BMI: https://bff.de/wp-content/uploads/2018/05/DSGVO_BFF-Jur.-D.-Lanc_Personenaufnahmen-1.pdf?x95481
Und selbst auf der offiziellen Seite des Ministeriums steht etwas Interessantes unter “Häufig nachgefragt”.
Mal sehen, was da noch kommt.…
Schönes sonniges WE
Pit
Danke! Ja, es wird noch genug Bewegung geben in der Frage, da bin ich ziemlich sicher. Schönes Wochenende auch für Dich 🙂
Schade !
Mich hätte jetzt interessiert was sich für mich als Hobby-Fotofutzi ändert.
Klar, Website, aber wie das mit den Fotos und deren Veröffentlichung aussieht !?
Oder lesen hier nur die Berufsfotografen mit ?
Lieber Olli, tut mir Leid, wenn das nicht verständlich genug war. Aber aus DSGVO-Sicht ist es egal, ob ein Profi oder ein Amateur Fotos macht und veröffentlicht – für beide gilt das neue Regelwerk, und es gelten auch für beide die genannten Rechtsgrundlagen bzw. Ausnahmen. Schönen Sonntag noch 🙂
Wow! Das ist echt ein toller Artikel, der mir grade ein wenig mehr die Augen geöffnet hat. Vielen Dank für die Mühe, Stefan! Und auch einen riesen Dank an Herrn Seiler. Bin jetzt etwas erleichtert.
Darf ich noch mal was zu dem Passus der TFP-Geschichte fragen? Verstehe ich das richtig, dass ich trotzdem vertraglich regeln kann, dass wenn das Model die VÖ widerruft, ich ihr Kosten in Rechnung stellen darf für die Umstände? Z. B. Koste für das Shooting selbst und die bereits erhaltenen Dateien/Bilder, Kosten für Neuauflage von Flyer / VK, wenn ich diese aufgrund des Widerrufs neu erstellen lassen muss?
Oder muss ein Schadensersatz zwingend gerichtlich geltend gemacht werden?
Und was mache ich, wenn ich von einem Anbieter keinen ADV-Vertrag erhalte, wie z. B. Adobe (für LR und PS)? Was muss/kann ich dann tun?
Danke schon mal für die Hilfe. 🙂
Liebe Janina, ich kann leider keine Nachfragen zu den Ausführungen des Anwalts beantworten – da besteht die Gefahr, dass ich als Nicht-Jurist etwas Falsches sage. Das von mir zusammengeschriebene Interview ist von David Seiler gegengelesen und teilweise ergänzt und korrigiert worden, und da will ich jetzt nichts mehr interpretieren. Tut mir Leid, wenn an der einen oder anderen Stelle auch mal etwas unklar bleibt, wahrscheinlich lässt sich das angesichts der Komplexität des Themas und der vielen fotografischen Interessen nicht vermeiden. Ich bitte auch um Verständnis, dass ich keine Nachfragen aus der Leserschaft an David Seiler weiterleite, er hat schon einiges an Zeit für mich/uns geopfert, und jetzt müssen wir den Mann auch mal wieder arbeiten lassen 😉
Ich kann nur grundsätzlich jeden ermuntern, bei Unklarheiten einen Anwalt zum speziellen eigenen Fall zu befragen. So eine Rechtsberatung kostet nicht die Welt und schafft oft viel Klarheit. Schönes Wochenende 🙂
Hallo
Ein wirklich sehr interessanter Artikel. Vielen Dank dafür.
Eine Frage habe ich zur Informationspflicht.
Wenn mich ein Kunde anruft, muss ich ihm dann auch erst mal 20 Minuten erklären wie, wann und was ich mit seinen Daten mache?
Danke. Wie ich schon unter einen anderen Kommentar schrieb: Ich will die Ausführungen des Anwalts nicht interpretieren. Aber grundsätzlich ist es nicht falsch, Kundenfragen nach der Verwendung der Daten zu beantworten, oder? Man beantwortet ja auch alle anderen Fragen gern, die im Zusammenhang mit dem möglichen Auftrag stehen. Schönes Wochenende 🙂
Danke für die schnelle Antwort. Und ich bin da vollkommen bei dir.
Aber so wie ich das verstanden habe muss man dem möglichen Kunden ja noch VOR Erhebung der Daten (als in dem Fall Name, Telefonnummer) beim Erstkontakt Informieren.
Ich stelle mir das grade so vor:
Kunde ruft an und ich unterbreche ihn direkt und lege los mit diesem elendlangen Text. Bis ich den durch habe hat der Kunde doch schon dreimal das Interesse verloren. Vor allem wenn er nur einen Termin machen will oder eine Preisauskunft.
Herzlichen Dank für diesen Artikel!
Vielen Dank für das informative Interview und die investierte Zeit. Zwei Punkte kommen mir etwas merkwürdig vor (kein Jurist).
1)
Zitat: “Ja, wenn die Fotos in der EU verwendet werden und EU-Bürger zeigen. Für Reisefotografen, die Asiaten, Afrikaner, Amerikaner oder sonstige nicht in der EU wohnhafte Personen fotografieren, gelten die Vorschriften der DSGVO hingegen nicht.”
Aus der Antwort lässt sich schließen, dass die DSGVO zwischen EU-Bürgern und Nicht-EU-Bürgern bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unterscheidet!? Aus welchem Artikel der DSGVO lässt sich das entnehmen?
Der zweite Antwortsatz bezieht sich auf das “Fotografieren” im EU-Ausland. Was, wenn die im EU-Ausland gemachten Fotos auf dem heimischen Rechner in der EU nachbearbeitet werden? Oder auf dem Reiseblog (EU-Server) veröffentlicht werden?
2)
Widersprechen sich die folgenden Antworten nicht?
F: Gilt die DSGVO auch für Nicht-EU-Bürger, die in der EU fotografieren?
A: JA…
F: Was ist, wenn ich in Deutschland fotografiere, meine Bilder aber bei einem amerikanischen Anbieter veröffentliche, z.B. SmugMug?
A: Wenn die Bilder nicht in Europa erscheinen, ist das okay.
EU-Ausländer dürfen nicht fotografieren, aber EU-Bürger dürfen, wenn Veröffentlichung nicht in EU? Ist im 2ten Fall nicht sogar ein AV-Vertrag nötig?
Nochmals vielen Dank für alles!
Vielen Dank. Auch an Dich die Antwort, dass ich die Ausführungen des Anwalts hier nicht weiter interpretieren werde, da ich selbst kein Jurist bin und nichts verschlimmbessern möchte. Ich bitte um Verständnis und wünsche ein schönes Wochenende. 🙂
Hallo,
ich habe den Artikel nur überflogen, werde diesen aber noch ganz genau lesen! Im obigen Abschnitt steht folgendes: ‘Vielleicht können Sie ja eine andere Rechtsgrundlage geltend machen … Neben der Einwilligung sind es die Vertragserfüllung, die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht oder berechtigte Interessen.
Einwilligung und Vertragserfüllung sind klar, doch was sind berechtigte Interessen? Mein Interesse an der Sportart und diese bekannter zu machen? Mein Interesse Geld zu verdienen und einen Teil meines Lebensunterhalts zu finanzieren oder damit das Studium meiner Kinder zu finanzieren.. und und und.
Es gibt meines Wissens zurzeit hierzu keine Rechtsgrundlage, bis die Justiz das klar definiert hat, da unser Gesetzgeber es nicht für nötig hielt, das genau zu definieren!
Es gibt noch vieler dieser Unklarheiten, und erst die Zeit wird zeigen, Was die Justiz dazu sagt
Vielen Dank. Dann lies einfach noch mal wirklich genau, die berechtigten Interessen kommen noch. 🙂
Ein großes Dankeschön für die ausführliche Klarstellung. Eine Maas-Regelung, die mich entsetzt und den Berufsfotografen das Leben erheblich schwerer macht. Die können schon mal ’nen Arbeitsplatz für einen DSGVO-Verantwortlichen einrichten. Auf Lebenszeit …
Vielen Dank, liebe Ilona. Die Anspielung “Maas-Regelung” ist jedoch nicht ganz richtig: Außenminister Heiko Maas war zwar zuletzt Justizminister, aber die DSGVO kommt aus Brüssel (EU), Maas hat sich das nicht ausgedacht. Schönen Abend 🙂
Diese Auslegung ist sehr vorsichtig aus Sicht des Anwalts und stellt dahingehend ein Extrem dar.
Das kann man so machen. Eine derart konservative Anwendung wäre jedoch praxisfern.
Es würde alltägliche Verwaltungsprozesse in Firmen, Vereinen und Behörden derart auf den Kopf stellen, dass diese bewehrten Systeme zusammenbrechen.
Genau deshalb ist davon auszugehen, dass DSGVO nicht so streng ausgelegt wird und es noch zu umfassenden Ausnahmeregelungen kommen wird.
Danke Stefan, das ihr beide euch Zeit genommen habt meinem Horizont zu diesem Thema zu erhellen.
Wirklich gut gemachtes Teamplay mit vielen Details und sauberer Sprache. Gratulation. Noch ein Hinweis von mir. Da auch ich meine Seiten bei verschiedenen Webhosting Firmen habe, bat ich diese, mir doch einen Link mit ihrer entsprechenden Datenschutzerklärung zuzuschicken. Da rührt sich nichts, auch nicht bei 1und1, so daß ich gar keine Datenschutzerklärung am 25. Mai online haben kann, weil ich von meinen Hostinganbiertern keine Datenschutzerklärung erhalten habe .… - das ist alles unglaublich
Danke für die Mühe, in dieses furztrockene Thema etwas Licht ins Dunkel zu bringen !
Sehr schöner Artikel!
Wenn du sagst, dass du deine Homepage vorübergehend abschaltest, verschwindet dieser Artikel dann auch? Das wäre schade, ich reiche gerade überall dessen Link herum…
Lieber Lars, keine Sorge – das Stück ist nicht von Paddy, sondern von mir, Co-Blogger Stefan (steht auch oben und ganz unten). Gemeint waren also meine eigenen Websites – soweit ich weiß, kümmert sich Paddy für neunzehn72.de rechtzeitig um alles, Du kannst den Link also weiter fleißig teilen. Schönen Tag 🙂
Vielen Dank für das ausführliche Interview, das schonmal die ein oder andere Frage beantwortet hat und zum Teil die DSGVO in einem etwas besser Licht aussehen gelassen hat.
Zwei Fragen habe ich noch:
1) Fotos vor dem 25.05 aufgeommen und vor dem 25.05. auf der eigenen Website veröffentlicht müssen, dann zum 25.05. gelöscht werden, weil eine Weiternutzung ohne Zustimmung nicht erlaubt ist, richtig?
2) Das Thema-Website sicher machen würde mich interessieren. Was muß ich machen, wenn alle Fotos geprüft wurden und keine Analyse-Tools ( wie Google Analytics) verwandt werden?
Danke nochmal
Vielen Dank. Deine erste Frage wird, denke ich, in den ersten beiden Fragen des Interviews beantwortet. Frage 2 kann ich Dir nicht beantworten, weil ich a) kein Jurist bin und b) kein DSGVO-Experte. Daher ja das Interview. Ich weiß, dass wir da nicht alles geklärt haben, aber ich bitte um Verständnis, wenn ich die Aussagen des Fachanwalts nicht interpretiere oder ergänze. Ich wäre ungern für eine unvollständige oder falsche Auskunft verantwortlich. Im Zweifel rate ich jedem, sich an echte Experten, also an Juristen zu wenden. Schönen Abend 🙂
Nach der großen Aufregung über die DS-GVO habe ich endlich einen Beitrag gefunden, in dem mit fundierten Argumenten Entwarnung gegeben wird. Der Vorstand des DVF teilte am 14.05.18 mit, dass sich für Fotografen in Deutschland nichts Wesentliches ändert. Das Kunsturhebergesetz wird durch die DS-GVO nicht verdrängt.
Hier der Link zur Mitteilung: http://www.dvf-fotografie.de/news/2018-05-17/1000061/ds-gvo-entwarnung-fuer-fotografen.html?back=index.html
Ich halte den Autor Wolfgang Rau bei Fragen zum Fotografenrecht für sehr fachkundig und erfahren.
Aus meiner Sicht zeigt der Hype zur DS-GVO wieder, dass bei der rastlosen Hektik im Social Media die Qualität der Informationen auf der Strecke bleibt. Fast hätte ich mich mit meinem Blog auch an der allgemeinen Hysterie zur DS-GVO beteiligt. Im Nachhinein kann ich schlau daherreden, dass ich in meinen Beiträgen vorwiegend Themen behandle, in denen ich aus eigener Erfahrung berichte.
In dem DVF-Artikel von Herrn Rau steht:
“Da digitale Kameras, in den EXIF-Dateien verschiedene Informationen speichern, manche Kameras über ein eigebautes GPS-Modul auch den Standort der Aufnahme festhalten, fällt die Fotografie, dies ist unstreitig, unter den Begriff der Datenerhebung. Aufatmen können allerdings die Analogfotografen, bei denen eine solche Datenerhebung per se nicht vorliegt.”
Dies widerspricht nun ganz direkt den verschiedenen Äußerungen von EU-Stellen, nach denen jedes Foto, das zur Erkennung einer Person taugt und irgendwie wiederfindbar geordnet ist, eine Erhebung von personenbezogenen Daten darstellt. EXIF und GPS seien für dieses Kriterium nicht notwendig, auch nicht die Digitalisierung.
Was gilt nun?
Die Antwort zu Deiner Frage steht in diesem Interview: David Seiler ist der Meinung, auch Analogfotos fallen unter DSGVO, sofern sie strukturiert abgelegt sind und nicht im Schuhkarton herumfliegen. klingt für mich plausibel, aber eine juristische Einschätzung traue ich mir natürlich nicht zu. Schönen Abend 🙂
WOW! Das war aber ein hartes Stück Arbeit. Vielen Dank dafür! Dieser Artikel bringt doch ein wenig Licht ins Dunkel.
Sehr interessanter Artikel!
Ich betreue seit längerem die Homepage und facebookseite meines Tennisvereins. Da sind natürlich im Laufe der Zeit einige Bilder veröffentlicht worden…
Siegerehrungen, Kindertenniscamps usw. Wie, bitteschön, muss ich damit jetzt verfahren ?
Ach so, … mir fällt gerade ein, wir haben ein Vereinsmagazin, das man sich als *,pdf downloaden kann.
Da sind natürlich auch noch jede Menge Fotos und Daten zu sehen .…
“Und das Aussehen von Menschen ist ein Datum.” - hier habe ich ein Fragezeichen 🙂
LG Robert
Mal eine Frage, wie ist das denn bei Fussballspielen und bei MotoGP Rennen, solange wie die Fahrer den Helm aufhaben ist alles gut oder wie?
Liebe Patricia, ich bitte um Verständnis, dass ich keine Rechtsauskünfte erteile. Aber Deine Fragen werden eigentlich in dem Interview beantwortet. Schönen Tag 🙂
Hallo Stefan,
erstmal RIESENdank an dich für dieses sehr hilfreiche Interview.
Mir ist was aufgefallen: Du schreibst, dass du bei Modelshootings nur noch mit Verträgen arbeiten wirst, und zusätzlich holst du dir schriftliche Einwilligungen.
Das wäre, wenn ich das Interview richtig verstanden habe, kontraproduktiv. Du erhebst/verarbeitest ja Daten aufgrund einer der vier Rechtsgrundlagen. Bei Vertrag UND Einwilligung stützt du dich auf zwei Rechtsgrundlagen gleichzeitig, mit einem gravierenden Nachteil: Einwilligungen können jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, und dann wäre auch dein Vertrag hinfällig, weil du den gesetzlichen Bestimmungen zu Einwilligungserklärungen ohne Wenn und Aber nachkommen musst.
Ein Vertrag als alleinige Grundlage lässt den Widerruf nicht so ohne Weiteres zu, weil die vereinbarten Vertragsbedingungen gelten. Ich habe es auch in anderen Artikeln wiederholt gelesen, dass man es tunlichst vermeiden sollte, Einwilligungen einzuholen, wenn man bereits aufgrund einer andren Rechtsgrundlage bereits aufnehmen/verarbeiten darf, damit man nicht in die Falle des Widerrufs gerät.
Beste Grüße,
Andreas Buder
Vielen Dank, Andreas, ein super Tipp! 🙂
Hallo,
dann können wir jetzt alle die teure Fotoausrüstung zu Schnäppchenpreisen verkaufen(Hobbyaufgabe)!!!
Gruss
Hallo!Ein tolles Interview.Darf man Autos (Oldtimer) auf Facebook hochladen,wenn man das Kennzeichen unsichtbar macht?Und darf man das Originalfoto behalten.Es sind keine Personen auf dem Foto vom Oldtimerfoto
Auf der Suche nach Antworten bin ich hier fündig geworden und mir is derweil alles vergangen.. wie soll man denn Straßenfeste etc fotografiern bei solchen Auflagen.. ich liebe Streetphotography, war immer schon nen schwieriges Thema, jetzt überhaupt nicht mehr umsetzbar.. Da bleibt mir ja quasi nur bei der Tierphotography zu bleiben.. Es ist zum kotzen (mit Verlaub) da vergeht einem wirklich sämtliche Lust und Motivation an diesem Handwerk!!