Schon mal von der Datenschutz-Grundverordnung gehört? Die DSGVO gibt es schon seit rund zwei Jahren, aber am 25. Mai 2018 wird es ernst: Dann tritt sie inkraft. Amazon, Facebook und andere Konzerne werden es dann schwerer haben, Daten ihrer Kunden bzw. Nutzer zu speichern und zu verwerten – leider aber gilt dasselbe auch für Kleinstunternehmer wie zum Beispiel Fotografen.
Für sie kommt neben der weiteren Portion an Bürokratie noch hinzu, dass fortan das Foto einer Person als Datensatz betrachtet wird. Das wiederum kann Folgen haben, und es schwirren dazu viele Theorien durchs Netz. Eine davon geht so: Jemand, der z.B. auf dem Gruppenfoto einer Hochzeit zu sehen ist, kann nicht nur verlangen, dass der Fotograf das Bild nicht öffentlich zeigt. Er kann sogar auf Löschung des Fotos dringen, weil alle Firmen künftig persönliche Daten nicht länger speichern sollen, als es für die Abwicklung des Auftrags nötig ist.
So ganz langsam schwillt mein Zorn bei diesem Thema, und darum habe ich nach belastbaren Informationen gesucht und nach Leuten, die wirklich Ahnung haben von der Materie. Ich wurde fündig in Cottbus bei David Seiler. Er ist Fotograf (www.unterwasserfotokalender.de) und Rechtsanwalt, und in seiner Kanzlei hat er sich unter anderem spezialisiert auf Foto- und Datenschutzrecht – die perfekte Mischung.
Seiler betreibt auch einen Blog, auf dem er schon einige Fachbeiträge zum DSGVO veröffentlicht hat – die im übrigen zeigen, dass das juristisch alles ziemlich harter Stoff ist. Ich habe nun ein Interview mit dem Experten vereinbart, dazu werden wir uns am 9. Mai in Cottbus treffen.
Und ich würde gern eure Fragen zum Thema DSGVO mit zum Termin nehmen, weil ich glaube, dass hier viele mitlesen, die haupt- oder nebenberuflich als Fotografen tätig sind oder auch als Hobbyfotografen an die Öffentlichkeit treten, etwa mit einer Facebookseite oder einer Homepage. Wenn ihr also etwas wissen wollt zum Thema DSGVO, dann schreibt es in die Kommentare. Und wenn eure Frage nicht für jedermann sichtbar sein soll, dann schreibt sie mir persönlich: mail@stefananker.com.
Ich bin übrigens sicher, dass die staatlichen Instanzen sich in Sachen DSGVO nicht groß um kleine Fotografen kümmern werden. Was mir aber Sorgen macht, sind die Abmahnvereine und ihre Anwälte. Die höre ich förmlich schon die Messer wetzen, und deshalb sollte man bis zum 25. Mai noch die wichtigsten Fragen klären. Dies ist eure Chance.
Update 12.5.: Das Anwalts-Interview ist mittlerweile online.
Das Traurige ist ja, dass man nun - ohne Angabe von Gründen - die Löschung persönlicher Daten fordern kann. Und das betrifft wohl auch Fotos, für die Models die Erlaubnis für eine Veröffentlichung gegeben haben und die bisher nur sehr schwer zu widerrufen ging (“schwerwiegende Gründe”, wie es das Gesetz nennt).
Man kann heute schon - ohne Angaben von Gründen - die Löschung seiner Daten wünschen. Das ist auch richtig und wichtig!
Einzig hat sich nun der Unterschied ergeben, das Bilder mit Menschen auch bereits eine Datenerhebung als solches sind.
Das mit dem Verlangen auf Löschung eines Fotos sehe ich kritisch, wie soll ich dann, wenn jemand eine Kopie des Bildes veröffentlicht, beweisen, dass ich der Urheber bin?
Aus diesem Grund werde ich angeben, dass ich die Fotos mit Ende des Urheberrechtes lösche - also 70 Jahre nach meinem Tod.
Welches Recht ist hier das führende?
Ich hoffe Du kannst diese Frage für uns klären.
Bin auch vor wenigen Tagen auf das Thema aufmerksam geworden und habe ein wenig gelesen.
Das Gesetz gilt in Europa. Gilt es für in Europa öffentlich gemachte Fotos auch wenn diese nicht in Europa aufgenommen worden sind also auch keine Europäer betroffen sind?
Sehe ich das richtig, dass ich auch rückwirkend alle Fotos mit erkennbaren Menschen darauf von meiner Webseite entferne?
Im Rahmen einer Hochzeit kann man mit der Sache doch recht leicht umgehen. Oft wird doch sowieso ein Antwort auf die Einladung erwartet, ob man kommt oder nicht. Dabei kann man ja angeben, ob man mit der Veröffentlichung von Fotos einverstanden ist. Bei Einrichtungen, wie z.B. Kitas ist es mittlerweile normal, dass man schriftlich das Einverständnis gibt oder auch nicht, ob man mit der Veröffentlichung von Fotos einverstanden ist. Dabei wird auch geklärt, in welchem Rahmen die Fotos veröffentlicht werden.
Die Zeiten haben sich geändert, seit Negative in irgendeinem Archiv beim Fotografen geschlummert haben. Durch die beliebige Vervielfältigung digitaler Fotos hat man oft keinerlei Kontrolle darüber, was mit Fotos passiert. Ich zumindest möchte mich wehren können, falls ein Foto, auf dem ich bin, als Aufmacher für irgendeine Nazizeitung verwendet wird.
Dass das Gesetz einiges an Kollateralschaden verursacht ist klar. Die Frage ist nur, wie man es anders lösen könnte, so dass Fotos von Menschen nicht für beliebige Zwecke verwendet werden können. Gerade in Verbindung mit Gesichtserkennung ist ein Foto eben ein persönlicher Datensatz.
@Jens
Und was machst du, wenn nur einer der Hochzeitsgäste dem Fotografieren seiner Person widerspricht? Wie willst du bei der Reportage, wo es mal heiss her geht, sicherstellen, dass diese Person nicht mit auf dem Bild ist?
Alleine nur das Fotografieren der Person stellt schon eine Datenerhebung dar und daher dürftest du das Foto gar nicht gemacht haben. Da nützt es auch nichts, diese Person hinterher zu verpixeln.
@Jens Das Recht am eigenen Bild gab’s vorher auch schon. Auch bisher war es nicht erlaubt, Fotos von Personen einfach so (also ohne Vertrag, Model-Release o.ä.) zu veröffentlichen. Diese Regelungen waren schon recht streng und meiner Meinung nach völlig ausreichend.
Da sehe ich für viele Bilder Probleme kommen. Denn ein Straßenfest oder Stadtbilder (wo ich bislang kenne das erkennbare Personen Beiwerk sein können) bringt ja Motive die rechtlich dann schwierig sein können. Wer da noch unkompliziert Bilder machen will der wird wohl Personen (von hinten oder eher nicht) aus der Komposition verbannen. Und mit dem 10fach ND brauch ich ein Stativ. Ein neues Problemfeld tut sich auf.. Keine Personen mehr aber Diskussionen mit offiziellen oder nichtoffiziellen Polizisten oder Wachmännern.
Meine Fragen als Hobby-Sportfotograf (Vater, Vereinsmitglied):
Was ändert sich für mich und den Verein?
Kann ich weiterhin auf Wettkämpfen fotografieren wie bisher oder muss ich mir im Vorfeld von allen Athleten eine Einwilligung geben lassen - und was ist mit Zuschauern (stillschweigende Zustimmung per “Hausordnung”)?
Kann ich weiterhin unbesorgt sein, wenn Zuschauer o.a. erkennbar sind oder muss ich tunlichst darauf achten, dass keine Zuschauer, Kampfrichter o.a. Personen auf den Fotos sind?
Können Fotos weiterhin auf der Vereinshomepage, auf dessen und meiner Facebookseite sowie in Tageszeitungen veröffentlicht werden?
bei Kindern wird das Oroblem angeblich exponentiell größer..
Du siehst die Problematik glaube ich ganz richtig…
Nichts bleibt wie es ist, du brauchst von JEDER lebenden Person auf dem Foto die nachweisbare (schriftlche) Zustimmung BEVOR du auf den Auslöser drückst. Es gibt keine stillschweigende Zustimmung oder Generalfreigabe mehr…egal ob Profi oder Privatperson. Einzig Fotos innerhalb der Familie sind zulässig solange du sie nicht online stellst.
Und genau das ist doch völlig absurd.
Das ist als Sportfotograf schlichtweg unmöglich zu bewerkstelligen! Wenn ich als Fotograf in der Verantwortung stehe, dann müsste ich ALLE anwesenden Menschen (Spieler, Schiedsrichter, Zuschauer, Ordner, Kampfgericht, andere Fotografen usw.) in der Halle oder Sportplatz vorher um eine Unterschrift bitten. Denn in der Sportfotografie kann man nie wissen, wer eventuell im Hintergrund eines Fotos zusehen ist. Und wenn ein Zuschauer, der z.B. hinter dem Torwart steht/sitzt und jedes Mal, wenn ich den Torwart ablichte, zu sehen ist, und dieser Zuschauer meine vorherige Einwilligung abgewiesen hätte, dann wäre das schon eine ordnungswidrige Datenerhebung. Das muss doch bitte in der DSGVO irgendwo geregelt sein bzw. überhaupt irgendwie im Sinne der Presse zu Regeln sein, wie es bisher mit § 23 des KunstUrhGes. der Fall war.
Deshalb meine Frage an Stefan: Abgesehen davon, ob es eine Reglung seitens der DSGVO gibt (ich weiß es nicht); Theoretisch müsste es doch möglich sein eine solche Reglung in die Hausordnung der Halle einzufügen und für Spieler (egal welches Alter) in der Mitgliedervereinbarung einen Passus einzufügen, dass die Presse berichten und fotografieren wird und die Spieler ihre Einwilligung erteilen. Wäre das denn auch rechtens?
Auch wenn bestimmt schon irgendwo beantwortet, hierzu nochmal die Frage:
Was ist mit alten Fotos, die vor dem 25.5. 18 erstellt/gespeichert wurden?
Und dazu: Was ist mit den Aasgeiern von der Abmahnwirtschaft. Es dürfen weiterhin auch nicht persönlich Betroffene Abmahnungen betreiben, ohne die theoretisch in ihren Rechten Geschädigten überhaupt zu kennen? Kann man - und wenn ja - wie dagegen angehen?
und ich wollte einen Kurs bei Leica in Nbg buchen beim Patrick - findet der denn dann statt?
Lieber Andreas, ich sehe nicht, was Deine Frage mit dem DSGVO-Thema zu tun hat, vielleicht habe ich ja Tomaten auf den Augen, aber ich sehe es wirklich nicht. Ich weiß auch nichts über Patricks Kurse, es wird also am besten sein, Du fragst ihn mal direkt. Schönen Abend 🙂
Lieber Stefan, klar ‚Sorry ich kann leider meinen Kommentar nicht löschen sehe ich - Danke für den Beitrag - mich beschäftigt die DSGVO im Moment in ganz anderen Bereichen sehr. Schönen Restsonntag
und das Seminarverwaltunhsprogramm zum Anmelden ist online in der Schweiz, damit wird das ganze dann EU und Nicht-EU und da sieht dann die Finanzbehörde-die Anmeldedaten muss ich 10 Jahre aufbewahren, aber nur Daten nicht die IP-Adresse von wo sich der Kunde angemeldet hat…
PS Nürnberg ist immer eine Reise wert…
Mich interessiert, ob die Brautleute für ihre Gäste einvernehmlich unterschreiben dürfen/müssen? Wie sieht es auf Volksfesten aus, sind alle FestteilnehmerInnen automatisch damit einverstanden, fotografiert zu werden, wenn der Veranstalter in der Ankündigung darauf hinweist, dass fotografiert und/oder gefilmt wird? Wie sieht es mit Empfängen aus, die evtl. draussen stattfinden, aber zufällig auch ein Passant die Szene “bereichert”? Reicht es aus, die Zuschauer im Hintergrund nachträglich zu verpixeln, obwohl ich ja auf der Speicherkarte ein unverpixeltes Bild habe? Bin ich aus der Verantwortung, wenn ich alle Daten nach der Verarbeitung und Weitergabe an den Auftraggeber lösche?
Hi Paddy. Die DSGVO ist schon mega nervig.… Spannend wäre mal die Frage ob man als (professioneller) Fotograf nicht einfach nur Auftragsdatenverarbeiter ist , der nichts weiter als einen ADV-Vertrag benötigt. Der Rest der Verantwortung läge dann beim Auftraggeber. Das klingt vielleicht verantwortungslos, aber letztlich glaube ich, dass niemand der Hochzeitsgäste das Brautpaar wegen eines Fotos verklagt. Beim Fotografen allerdings könnte der Wind schon anders wehen ^^
hab da einen Link gefunden, eventuell was für euch dabei, halte auch Fotokurse… nun fotografieren wir uns immer wieder gegenseitig, Streetfotografie - Menschen als Beiwerk, usw
und keine belastbare Information, wenn man nicht gleich einen anwalt einschalten möchte
und Newsletter aufgepasst, ihr müsst alle neu zustimmen wenn ihr einen Newsletter erhalten möchtet, schweigen gilt mittlerweile als Ablehnung und nicht als Erlaubnis!!!
https://www.ipcl-rieck.com/allgemein/wissen-zur-dsgvo-7-tipps-fuer-fotografen.html
Vielen Dank, Michel, der Link ist gut, den kenne ich und habe ihn auch schon mal auf Facebook geteilt. Tipp für alle anderen: Ruhig mal lesen. Schönen Abend 🙂
Ich habe diesen Kommentar schon einige Male abgegeben (u.a. auf Facebook im Photologen Campus), daher verzeiht mir bitte das Copy-Paste-Recycling.
Ich fionde, dass der oben geteilte Link bzw. sein Inhalt in großen Teilen vollkommen an der Realität vorbeigehen, grundlos Panik schüren und teilweise inhaltlich vollkommen falsch ist. Beispiel gefällig?
Zitat: “Das altbewährte KUG ist ab dem 25. Mai 2018 kaum noch anwendbar. Unter seinen Anwendungsbereich fallen nur noch rein analoge Aufnahmen und die sogenannte „Haushaltsausnahme“ für Fotos im persönlichen und familiären Bereich. Diese Erlaubnis ist jedoch schon überschritten, wenn private Fotos im Internet veröffentlicht werden.”
Hier, und nicht nur hier, irrt der Autor. Die komplette Verordnung tangiert Privatpersonen und die Daten die sie erheben oder verbreiten in keinster Weise, wie unter anderem aus den Erwägungsgründen hervorgeht.
Zitat auch hier: “… ist eine Verordnung erforderlich, die für die Wirtschaftsteilnehmer einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen Rechtssicherheit und Transparenz schafft, …” (https://dejure.org/gesetze/DSGVO/Erwaegungsgruende.html Grund 13).
Letzteres habe ich inhaltlich ja bereits in meinem eigenen Kommentar unter diesem Artikel hier aufgegriffen. Grundsätzlich kann ich nur jedem raten, sich zu informieren aber keineswegs in Panik oder falschen Aktionismus zu verfallen.
“Ich fi(o)nde, dass der oben geteilte Link bzw. sein Inhalt in großen Teilen vollkommen an der Realität vorbeigehen, grundlos Panik schüren und teilweise inhaltlich vollkommen falsch ist.”
Stimmt meiner Meinung nach. Ich finde auch die Beiträge von Anwälten maximal verwirrend und eher der eigenen SEO förderlich.
Viele der Fragen hier machen mich etwas ratlos. Für mindestens einen der Fragesteller sind Bilder nach meiner unmaßgeblichen Google-Recherche wohl das geringste Problem. Da gibt es “Profis”, die haben weder einen Cookie-Hinweis, noch eine Datenschutzerklärung,. noch Shop AGB noch Widerrufsbelehrung auf ihren mutmaßlich professionellen Websites.
Meine Meinung zur Streetfotografie: Es gibt kein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das irgendetwas abdeckt. Lediglich eine eine Begründung, warum das Gericht die Beschwerde von Herrn Eichhöfer abgelehnt hat. Daraus basteln sich Eichhöfer und sein Anwalt einen Erfolg. Tatsächlich hat sich aber rein gar nichts geändert. Eichhöfer war ja nur deswegen sauer, weil die Erstinstanz qua Urteil seiner Fotografie ganz nebenbei nach KUG ziemlich amtlich die Kunsteigenschaft abgesprochen hat. Deshalb war das der “Weltuntergang” für ihn. Jetzt ist er als Künstler rehabilitiert, musste aber trotzdem das Bild entfernen und die Anwaltskosten zahlen. In Zukunft wird aber weiterhin in jedem Einzelfall entschieden, also alles wie gehabt. D.h. wer Streetfotografie veröffentlicht, muss weiterhin damit rechnen, dass er einzelne Bilder auf Verlangen aus dem Verkehr ziehen muss. Wenn er dagegen gerichtlich vorgeht muss er u.U. im Falle der Niederlage auch die Anwaltskosten der Gegenseite berappen inkl. der Kosten der Bildentfernung. In einer Ausstellung kein größeres Problem, aber in einem veröffentlichten Bildband??? Das ist ein starkes Argument für Print on demand, da kann man sofort aufhören.
In dem Artikel wird auch folgendes geschrieben: Zitat: “6. Bei Widerruf einer Einwilligung muss das betroffene Bildmaterial unverzüglich gelöscht und diese Löschung beweissicher dokumentiert werden! ”
Wie lösche ich etwas und kann es anschließend beweissicher dokumentieren? Muss ich mir als Privatmann (Hobbyfotograf) nun teure Software für die Dokumentation kaufen? Kennt schon jemand so eine Software?
Hallo Stefan,
wie wirkt sich die neue DSGVO auf christliche Seiten aus, die beispielsweise das Leben einer Pfarrgemeinde wieder geben (z. B. http://www.mitten-in-mering.de) und damit nicht nur die christlichen Feste nach außen tragen, sondern gerade auch Menschen, die aufgrund körperlicher oder gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht mehr in die Kirche gehen können, dennoch am Kirchenjahr ihrer Gemeinde teilhaben lassen. Glaube lebt nunmal in und mit Menschen. Ohne erkennbare Personen können wir noch leere Kirchen abbilden - auf Dauer nicht nur langweilig, sondern das nimmt den vorgenannten Personen gerade die Möglichkeit der Teilhabe.
Viele Grüße, Ralph
Das würde mich auch interessieren, mach jedes Jahr für die Pfarre einen Kalender und auch wenns da primär um die Ministranten geht, lassen sich auf den Fotos weitere Kirchengänger bzw Vereinsmitglieder kaum komplett vermeiden.
glg Magdalena
Ralph,
die Kirche ist kein rechtfreier Raum und alles unterliegt da genauso dem deutschen Recht wie außerhalb.
Hallo, zu diesem Thema habe ich gelesen, dass Analogfotos nicht unter die DSGVO fallen, da mangels EXIF-Daten keine Datenerhebung stattfindet.
Wäre es eine Lösung, um die Konsequenzen der DSGVO zu vermeiden, das Datum der Digitalkamera auf z. B. 1.1.1900 zu stellen und GPS, falls überhaupt vorhanden, zu deaktivieren?
Hallo Jens,
und was machst du, wenn du das Jubiläum des Sportvereins fotografierst, was pressemäßig für den 15.6.2018 angekündigt ist? Das nutzt m.E. nach gar nichts.
Ich glaube, dass mit der digitalisierung eines analogen Fotos auch wieder die Erhebung von Daten vorliegt. Ansonsten könnte man ja auch bei digitalen Bildern einfach auf das Schreiben von Exif-Daten verzichten. Aber auch bei jedem Konzert ist doch eh nachvollziehbar, wann und wo das stattgefunden hat … und für mich macht es zum beispiel keinen sinn, wenn ich meine bilder nicht mehr den auftrittsorten zugeordnet zeigen kann
Hallo Jens,
Du vergisst dabei, dass das Foto selbst schon ein personenbezogenes Datum ist. Schließlich kann man daraus Informationen über Geschlecht, Haarfarbe, Augenfarbe, evtl. Religion und anderes ablesen. Bei Veranstaltungen kann man etwas über die Gesinnung erfahren. Was wenn im Hintergrund eine Uhr steht?
Wie kann ich die DSGVO richtig in den TfP-Verträgen umsetzen und meine Seite rechtssicher anpassen? Mir ist auch nicht verständlich warum die Gesetzgebung nicht von den Öffnungsklauseln wie z.B. Österreich und meines Wissens auch Schweden Gebrauch gemacht hat.
Mir ist gerade eine Frage beim lesen des Beitrages und der Kommentare entstanden. Fernsehen berichtet zuweilen auch bezüglich Veranstaltungen. Wie sieht das denn dann dort aus? Z. B. Bei Live Konzerten oder ähnlich. Oder Past an Ostern. Ich vermute doch mal, das Recht ist für alle gleich, also sollte daran doch ablesbar sein, was geht oder eben nicht geht. Danke für Deine immer wieder spannende Beiträge
Keine Ahnung, ob dieser Gedanke schon gestellt wurde … Aber mich beschäftigt aktuell mehr die Frage, wie ich als Veranstaltungsfotografin dem ganzen Verwaltungsaufwand nachkommen soll. Wie soll ich in meinem Datenberg, der ja fast nur aus Fotos besteht, eine Person X finden, wenn diese ihr Recht auf Auskunftspflicht ausübt? Mal abgesehen davon, dass wir in der Pflicht sind, so wenig Daten wie möglich zu erheben, können wir doch nicht JEDE Person, die auf einer Veranstaltung war, namentlich im Bild taggen … Wir kennen ja die meisten nicht … Das gleiche gilt für das Wiederrufsrecht bzw das Recht auf Vergessenwerden. Wie kann ich am besten sicher stellen, dass jemand, der diese Rechte einfordert, sein Recht auch bekommt? Vor allem in der Zeit der sozialen Medien? Muss ich wirklich den Aufwand betreiben, immer aufzuschreiben, wo ich welches Bild hochgeladen habe?
Aktuell fühlt sich all dies nach so viel Arbeit und Zeit an, die ich nicht habe. Für mich ist die Fotografie immer mein Herzblut gewesen, von dem ich - zum Glück - nicht leben muss. Ansonsten wären viele Projekte gar nicht möglich gewesen …
Jetzt bin ich an einem Punkt, wo ich mich frage, ob ich all dem überhaupt gerecht werden kann? Und wenn ja, wie ?! Oder gehen diese Pflichten an ganz anderer Stelle erst los ?!
Dabei mache ich mir um die Behörden weit weniger Sorgen als um die Abmahnanwälte, für die wir ein gefundenes Fressen sind ;( …
Meine Frage an den Experten wäre: ist damit die Street/People-Fotografie in EU-Landen tot?
Auch als Hobbyfotograf möchte ich ja meine Bilder vom Brandenburger-Tor machen können, es wird ja auch in Zukunft keine Termine geben, an denen keine Menschen an öffentlichen Plätzen anwesend sind.
Weitere Frage an den Experten: wer ist derjenige, der Klage erheben kann: der Anwalt mit seiner Abmahnung, oder braucht er auch einen “Betroffenen”, der Anklage erhebt?.
Gilt die Verordnung auch für bereits veröffentlichte Bilder?
Die Frage ist bei mir auch oft hochgekommen. Wer ist der Kläger? Wenn ich einen Schatten fotografiere oder eine völlig unerkennbare Person ( Ohne den Kopf bspw, oder ohne erkennbares Markenzeichen ). Das ist für mich komplett unrealistisch und krank zugleich, abgesehen von der ganzen anderen Scheiße.
Zum Thema Analogfotografie (Hybrid, sprich Film und scannen) und DSGVO lese ich im Netz widersprüchliche Aussagen. Gibt es hier in der Praxis wirklich Unterschiede in der Behandlung im Vergleich zu digitalen Fotos? Und… gilt die Verwendung einer Photo Booth (mit Selbstauslöser) bereits als Zustimmung zur Datenerhebung und Datenverarbeitung? Brauche ich für jede Booth, die ich an ein Brautpaar vermiete ein eigenes Verzeichnis?
Viele Grüße aus Köln
Micha
Hallo Stefan,
Wie wirkt sich die DSGVO auf die Panoramafreiheit (Straßenbildfreiheit)
aus?
Wenn ich von öffentlichen Verkehrswegen Gebäude fotografiere, vor denen sich Personen befinden.
Was gilt dann ? Panoramafreiheit oder DSGVO
Viele Grüße
Ich denke, man sollte eine Sache noch deutlich herausstellen: Diese rechtlichen Hürden kommen nur auf Fotografen zu, die mit ihren Bildern Geld verdienen möchten. Die DSGVO betrifft NICHT Privatpersonen. Nachzulesen u.a. in den Erwägungsgründen. Ich zitiere mal aus Erwägungsgrund 13 “…ist eine Verordnung erforderlich, die für die Wirtschaftsteilnehmer einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen Rechtssicherheit und Transparenz schafft…”. Dies fasst den Geist dieser Verordnung im Kern zusammen. Privatpersonen sind nicht Gegenstand der DSGVO.
Klar muss aber auch sein: Wer privat fotografiert und dann Bilder auf einem privaten Blog postet, auf dem aber auch Bannerwerbung oder Affiliate Links zu finden sind, der macht sich schon verdächtig ein Wirtschaftsteilnehmer zu sein.
Grundsätzlich, und als jemand der sich beruflich sehr viel mit diesem Thema auseinandergesetzt hat, muss ich sagen, dass an sich erstmal kein großer Grund zur Sorge besteht. Auch nicht für Berfusfotografen. Die Straßenfotografie ist über die Kunstfreiheit abgedeckt, auch dank des neuen Urteils der BVerfG zum Ostkreuz-Fall. Konzerte oder ähnliche Veranstaltungen werden dieses Thema im Rahmen ihrer AGBs beim Kartenkauf abfrühstücken, analog wie es die großen Player im Internet (Google, Facebook, etc.) tun.
Was jetzt das Recht auf Widerruf und Löschung der Daten betrifft, so sehe ich auch nur einen sehr engen Kreis von Fällen, bei welchen dies wirklich problematisch werden könnte. Auftragsarbeiten mit Modellen fallen da schon mal raus, da hier das Model ebenfalls entlohnt wird und als Wirtschaftsteilnehmer agiert. Bei Veranstaltungen wie Konzerten o.ä. müsste die betroffene Person schon verdammt gute Gründe anführen und rechtlich begründen. Gleiches gilt für die Streetfotografie, welche über die Kunstfreiheit abgedeckt ist. Hier kommt man nicht so ohne weiteres aus der Nummer raus. Allerdings KANN es passieren, dass sich Berufsfotografen, gerade zu Beginn nach Inkrafttreten der Verodnung, dem einen oder anderen Rechtstreit ausgesetzt sehen und sie gezwungen sind, diese Punkte vor Gericht deutlich zu machen.
Ach ja, und was jetzt den Widerruf und Printprodukte betrifft…am Besten solche, die bereits ausgeliefert wurden…das ist glaub ich auch jedem klar, dass der Widerruf hier einfach nicht greift.
Viele Grüße
Hi, meines Wissen nach schlägt EU Recht Landesrecht. KUG usw sind damit ausgehebelt. Nicht ohne Grund haben z.B. Schweden von der Öffnungsklausel gebrauch gemacht und Ausdruck ausdrücklich schedes Recht, falls es mit der DSGVO kollidiert höherrangig eingestuft.
Gruß Steffen
Ich fotografiere nebenberuflich Hochzeiten und habe weder einen Blog noch eine Internetseite mit der ich werbe. Solang ich die Fotos der Hochzeiten nur dem Brautpaar überreiche, sollte ich doch keine Probleme bekommen oder?
Benni, du musst die Bilder aber diital speichern, und genau das geht anscheinend ohne einwilligung nicht
Hallo,
witzig ist, dass dieses Thema erst jetzt so hoch koch. Eine Verfahrensliste musste man früher auch schon haben. Das recht auf “vergessen” werden auch.
Der jetzige, ohne weitere Vereinbarungen, Ablauf einen Hochzeit wäre ja:
- Vertrag, Bezahlung etc. aufbewahren, da für das Finanzamt 10 Jahre verpflichtend.
- Bilder, nach der Übergabe und Produktion des Aritkel, löschen.
- Sofern die Bilder in einer Datensicherung sind, bleiben diese da, da es technisch nicht lösbar wäre, aus einer Sicherung einzelne Bereiche heraus zu nehmen.
- Keine Speicherung der Kontaktdaten bei Google, Me.Com, OneDrive.com und Co ohne ADV.
Google gibt eine ADV nur im Business Accout raus. OneDrive und Apple sind noch am arbeiten.
- Mit dem Homepage Anbieter (bei mir Webgo., die arbeiten gerade auch ein ADV aus) oder Bilder-Galerie (PicDrop z.B. wird es eine ADV geben) muss eine ADV vorhanden sein.
- Die Arbeitsschritte (nicht die Verfahren) müssen Dokumentiert sein.
- Die Datensicherung und Löschung muss beschrieben werden.
Zur Löschung: Vereinbart einfach mit euren Kunden eine Speicherung von mindestens 12 Monate. Somit die die Zahl nach oben offen - ODER GEHT DAS NICHT… FRAGE für den 9.5.
Weitere Fragen:
- Bei einer Hochzeit wird es wohl kaum einen Gast geben, der nicht auf ein Bild will, außer er ist Krankgeschrieben oder wird “gesucht”. Reicht es hier, dass man diesen “Auftrag” zur Informationspflicht den Hochzeitspaar übergibt? (Sollen Gäste Informieren, dass Bilder gemacht werden und diese gespeichert UND bearbeitet werden).
- Wo bekommt man eine Rechtssichere AGB, Datenschutzerklärung und Impressum her? Recht24 wird diese bestimmt nicht kostenlos anbieten. Müsste man hier nicht die HWK (Handwerkskammern) in Anspruch nehmen können?
- Was machen überhaupt unser HWKn‘? Wir zahlen Beiträge für .… ? Was genau?
Freue mich bereits jetzt auf das Video / LiveStream.
Guten Morgen! Mich würde als Hobby Fotograf folgendes interessieren: Wenn ich ein Foto mit Personen als Beiwerk (Architekturfotografie, Straßenfotografie, etc.) aufnehme (m. E. ist ja bereits die Tatsache der Aufnahme, also das digitale Speichern ohne Einwilligung ggf. als kritisch zu sehen), wer kann - wenn ich bspw. die Bilder auf meine Facebook Seite veröffentliche - überhaupt als Anspruchsberechtigter auftreten? Sprich wer genau (!) kann Anforderungen gemäß der DSGVO an mich stellen? Nur die Personen, die als Beiwerk auf dem Foto zu sehen ist (und deren lt. DSGVO personenbezogenen Daten damit auf meiner Speicherkarte gespeichert sind) oder auch Dritte - hier vornehmlich Abmahnanwälte oder ggf. eine Datenschutzbehörde - welche in keinem rechtlichen Bezug zu den gezeigten Personen stehen? Hat also ein Dritter (und nicht die gezeigten Person(en)) ein Auskunfts-, Lösch-, oder sonstiges Recht gemäß DSGVO gegen mich? Oder de facto nur die Person(en) auf dem Bild?
ICH DENKE,
eine personbezogenes Datum ist es ja erst, wenn man erkennt, dass es Herr Schmidt aus Hamburg ist.
Sofern es irgendwelche Personen sind, welche nicht einer Person per se zugewiesen werden kann (Namensschild) sind es weiterhin Beiwerke.
Das Recht auf Löschen bleibt denke ich bestehen, sofern sich wirklich der Herr Schmidt melden würde. Andere haben daran kein Recht.
Die Anwälte können ja nicht das Bild abmahnen, sondern die Umsetzung. Also die Auskunftsrecht, Speicherung/Löschung und Co. Aber ich DENKE nicht die Veröffentlichung als solches. Vielleicht hast du ja alle 36 Personen auf dem Bild gefragt und hast Unterschriften (Ironie off).
Hallo!
Neben dem Komplex der Analogfotografie als Alternative oder dem Nichterfassen von Exif-Daten (Möglichkeit per Firmware-Update?) interessiert mich auch der Umgang mit Bilddaten, die digital oder analog fotografiert und ggf. gescannt, älter als zwei Jahre (d.h. älter als die DSGVO) sind: Gelten dafür die bisherigen Regelungen oder…?
Hallo,
unhöflicher Weise meine Frage einfach so beendet und abgeschickt! Das sollte nicht sein…sorry. Daher jetzt nachträglich:
Vielen Dank für diese Möglichkeit der Fragen und Grüße aus Essen,
Udo
Wie genau ist denn die “institutionalisierte“ Presse definiert ? Gehören dazu auch Auftraggeber (z.B. Gemeindeverwaltung, Stadtmarketing usw.), die das Bildmaterial für Presseberichte nutzen ?
Mich würde vorallem interessieren, wie es für mich als Fotograf ausschaut, wenn ich für Onlinemode (ob Großgeschäftlich oder für Kleinbetriebe) mir eine Modelkartei anlege mit den Daten und Maßen des jeweiligen Models. Teilweise lagern die Daten ja mehrere Monate bzw Jahre. Gibt es eine zeitliche Beschränkung des ganzen oder reicht es wenn ich im Sedcard-Vertrag angebe, dass die Modelle zusagen, dass die Daten zeitlich uneingeschränkt gelagert werden dürfen.
Weiterhin würde mich interessieren, ob Klauseln wie “die zeitlich und örtlich uneingeschränkte Nutzung” (für die Nutzung in Online und Printmedien) weiterhin erlaubt sind oder man genau angeben muss für welchen Zeitraum und in welchem Maße man das gemachte Foto benutzen möchte, oder ob es ausreicht wenn man den Zeitraum grob absteckt. Muss man die Daten danach auch restlos von den Speicherbänken entfernen, wenn z.b. das Kleid oder die Hose nicht mehr angeboten werden von der jeweiligen Firma oder kann ich mir das Recht einräumen die Daten uneingeschränkt auf meinen NAS-Servern im Studio auf Abruf der auftraggebenden Firma abzusichern bzw zu lagern? Anderweitig müsste ich ja den Mehraufwand betreiben und mit der jeweiligen Firma in ständigem Kontakt bleiben für aktualisierte Listen der Verkaufskataloge und entsprechend meine Daten aktualisieren.
Viele Grüße
Bin gespannt, wie sich das Thema DSGVO mit der BGH-Erklärung zur Straßenfotografie übereinbringen lässt.
DENKE: Neues Recht … Neue Rechtssprechnung notwendig.
“DSGVO oder das Ende der Personenfotografie”. Dass man mit einem Titel Aufmerksamkeit erwecken will ist ja ganz ok. Aber man kann es auch übertreiben, besonders dann, wenn man nicht einmal ein Fragezeichen am Ende setzt. Die DSGVO wird an der Art und Weise wie Personen fotografiert werden und wie diese Fotos rechtlich einwandfrei veröffentlicht werden aus meiner Sicht auf absehbare Zeit rein gar nichts verändern. Auch bisher konnte jeder Hochzeitsgast verlangen, dass sein Bild von der Webseite des Fotografen gelöscht wird, dazu hat es noch nie eine DSGVO gebraucht. Aber jeder der, eine Webseite betreibt und dort die Daten von Personen erhebt, muss die Webseite und die Art wie er die Daten dort behandelt an die DSGVO anpassen.
Das KUG ist meines Wissens NICHT abgeschafft und nicht durch die DSGVO ersetzt, es genießt nach wie vor Vorrang vor dem BDSG und das wird durch die DSGVO meines Wissens auch nicht abgeschafft.
Moin,
meine Frage als Amateurfotograf wäre, was ist mit meinen Bildern auf z.B. 500px oder Instagram?
Also auch Altbestand, muss ich die jetzt löschen?
Merci für eure Mühen!
Lg
Moin, ich glaube, die Frage steht hier so ähnlich schon. Gilt die DSGVO für Aufnahmen ab dem 25.05.18 oder auch rückwirkend? Kann ich mir fast nicht vorstellen, weil dann ja alle Verträge bislang wahrscheinlich unzureichend formuliert sind. Wenn doch rückwirkend, wie weit. Bis zum in Kraft treten in 2016 oder auch davor?
Gruß Steffen
Spannend wäre zu wissen, ob analog erstellte Fotos auch als Datensatz gilt. Da gibt es ja keine Exifs oder GPS tagger. Allerdings könnte ich diese digitalisieren und dann würde die Gesichtserkennung wieder in Kraft treten
Sind gespeichert auf einem Negativfilm.
Es geht nicht um digital oder analog. Es um das speichern.
Auch wenn jemand seine Kunden auf Karteikarten nur schreibt - ohne PC - ist das eine Speicherung von Daten.
Toll, dass es hier so eine Möglichkeit gibt! Dieses Thema bereitet vielen Kopfzerbrechen.
Mich als Hobbyfotografin im Veranstaltungsbereich (Konzerte, Festival) interessiert die Frage, was künftig aus Publikumsfotos werden soll. Wenn ich als akkreditierter Hobbyfotograf für ein Online-Magazin auf ein Konzert oder ein Festival gehe, kann ich mir im Vorfeld kaum die schriftliche Einwilligung von jedem Gast geben lassen für den Fall, dass er auf einem Foto erscheint. Es geht hierbei nicht nur um die “Frontal”-Ablichtung aus dem Bühnengraben auf die Zuschauer (die teilweise direkt in die Kamera posieren), sondern auch um Totalen und Fotos aus dem Zuschauerraum auf die Bühne. Ab wann wird ein Konzert/Festivalbesucher identifizierbar? Droht mir bereits Ärger, wenn ich Silhoutten, angeschnittene Hände/Köpfe/… auf dem Foto habe? Und was wird aus den derzeit sehr beliebten “Abschlussfotos” am Ende eines Konzerts, bei dem sich die Band mit ihrem Publikum hinter ihnen ablichten lässt? Ich kann und will mir nicht vorstellen, dass es künftig keine Impressionen mehr von Konzerten und Festivals geben soll. Das würde die Berichterstattung um Längen beschneiden. Gerade, wenn kein Bühnengraben zum Fotografieren existiert, ist man darauf angewiesen, aus dem Zuschauerbereich zu fotografieren. Wenn man nicht gerade 2 Meter groß ist, hat man zwangsläufig immer Köpfe, Rücken oder Hände von Gästen auf dem Foto.
Kurzum: Eine Empfehlung bzgl. Eventfotografie als Hobbyfotograf wäre äußerst hilfreich.
Hallo Stefan,
erstmal vielen Dank für dein Engagement.
Ein paar Fragen meinerseits:
1. Wie ist es geregelt wenn ich (z.B.) Hochzeitsbilder direkt nach der Übergabe, via USB-Stick, an das Brautpaar von allen meiner Speichermedien, egal welche Form, lösche?
2. Was ist mit Freigaben, die vor dem 25. Mai 2018, erteilt wurden? Ich könnte mir denken, dass es kein Einfluss hat, da die DSVGO schon live ist.
3. Was ist mit Vereinbarungen, die vor dem 25. Mai 2018 getroffen wurden (schriftlich & mündlich)?
Was ist mit der ersten Frage gemeint?
Dann wäre der Vertrag erfüllt, Geld ist geflossen, Bilder könnten* weg.
*FRAGE (?)
ABER: Also Fotograf könntest du die auch gespeichert lassen, um dich selbst als URHEBER beweisen zu können. Weil ohne das Originalbild wohl kein “Eigentümer” des Bildes.
Wie werden Fotos behandelt, die vor dem 25.5.2018 erstellt wurden, und wie verhält es sich wenn die Fotos zwar vor dem 25.5. erstellt aber erst später veröffentlicht wurden?
Das genau wäre auch meine Frage, vielleicht mit dem Zusatz: Wer ist rechtlich belangbar, wenn ein Foto, welches ursprünglich vor dem 25.05.2018 veröffentlicht wurde, nach dem 25.05.2018 wieder geteilt wird, z.B. in sozialen Medien, ich denke aktuelle etwa an die “An diesem Tag”-Funktion bei facebook. Es ist ja durchaus möglich, dass ein Foto darüber im Nachhinein von einer getaggten Person weiter geteilt wird.Wer ist dann rechtlich angreifbar? Die Person, die das Foto nach dem 25.05. erneut geteilt hat, oder der ursprüngliche Urheber.
Vielen dank für diese Möglichkeit, Fragen zu sammeln und stellen und diskutieren zu können.
Markus, wenn Fotos wie alle Daten behandelt werden, dann musst du dir nachträglich das OK einholen oder löschen. Auch die speicherung von Kundenkontakten ist davon betroffen. Wir müssen alle Kunden und Kontakte anschreiben und fragen ob sie mit der Speicherung einverstanden sind.
Moin. Mal abgesehen von der Fotografie als reine Kunstform: Wie sieht es denn aus, wenn ich beispielsweise mit einem Kumpel im Stadion bin, wir mit dem Smartphone ein Selfie schießen und selbiges bei Facebook hochladen? Wie gesagt, das mag keine kunstvolle Anwendung sein, aber sicherlich sehr praxisnah (zumindest, wenn ich mir die Facebook-Chroniken meiner Freunde anschaue). Auf solchen Selfies sind ja meist reichlich Leute drauf, die wir vorher nicht explizit um Erlaubnis gefragt haben… Gleiches gilt analog für “Erinnerungsfotos”: Ich vor’m Eiffelturm, ich vor der Freiheitsstatue, usw. Da wird es schier unmöglich sein, keine fremden Personen mit auf’s Bild zu kriegen. Für den rein privaten Gebrauch auch sicherlich unbedenklich, aber sobald die “sozialen Medien” mit ins Boot kommen, ändert sich die Lage?
Vielleicht liege ich hier mit meiner Einschätzung völlig daneben, aber selbst dann würde ich mich über Aufklärung freuen.
Grüße, Olli
Meine Einschätzung:
Privates Foto, 100% privater Blog oder Facebook-Seite/Profil ---> keine DS-GVO Anwendung.
Hast du einen Werbebanner irgendwo … -> Gewerblich -> DS-GVO kommt zur Anwendung.
Mich würde interessieren wie das auf Sportveranstaltungen sind. Wenn ich da mit einem Zoom mein Objektiv nur auf den Sportler lege, mit dem das abgesprochen ist, dass ich ihn fotografiere, bin ich dann auf der sicheren Seite ?
Wie seihts denn aus mit Konzertfotos?
Ich fotografiere als Freiberufler regelmässig Festival - darf ich dann keine Menschen aus dem Publikum mehr mit auf meinen Bildern haben?
Die DSGVO sagt, bereits die Aufnahme eine Bildes ist eine Datenerhebung, die vorher genehmigt werden muss. Damit erübrigen sich alle Überlegungen, ob ein Hochzeitsfotograf die Bilder veröffentlicht oder nicht. Bereits zum Aufnahmezeitpunkt muss die Genehmigung erteilt sein. Aber in diesem abgegrenzten Bereich stelle ich mir das recht einfach vor, da das Brautpaar einen Vertrag hat, und die Aufnahmen zur Erfüllung des Vertrags notwendig sind. Das Brautpaar muss dann die Genehmigung der Gäste einholen. Wenn danach die Bilder dem Brautpaar übergeben werden und der Fotograf sie löscht, ist alles ok. (So habe ich das bisher Verstanden).
Diese Hauptpunkte ergeben sich darüber hinaus für mich:
1. Personen als “Beiwerk” in der Architektur- und Landschaftsfotografie
2. Personen als “Beiwerk” bei Events, sowie die Teilnehmer selbst (bisherige “relative Zeitgeschichte”) (z.B. Karneval, Schützfestumzüge etc, Sportveranstaltungen und Konzerte).
3. Streetfotografie von Personen, wenn man diese nachher fragt und ggf. das Bild bei Verweigerung der Zustimmung direkt vor den Augen der Person löscht. Handouts mit den eigenen Daten + Datenschutzregeln + Unterschriftsbogen. Vorlage?
4. Rechtssichere TFP-Verträge. Wie ist das mit der bisher ausschließbaren Löschanforderung (vor allem, nachdem das Bild im Internet verbreitet wurde)? Gedruckte Portfolios, Bücher etc.?
5. Rechtssichere Verträge für Pay-Models - wie ist das hier mit der Löschanforderung?
6. Rechtssichere Honorarverträge für Pay-Shoots. Wann müssen Auftragsbilder gelöscht werden?
7. Sonderfall Hochzeit: Ist meine geschilderte Vorgehensweise rechtskonform?
8. Wenn ich ein Bild gedruckt/ausbelichtet habe und die digitalen Daten anschließend lösche, fällt das Bild dann noch unter die DSGVO? Auch wenn ich ggf. vorher keine Genehmigung hatte?
9. Besteht Hoffnung, dass der Abmahnindustrie (Vergleichbar mit der Lösung in Österreich) das Handwerk gelegt wird?
Ich habe einen kleinen Urlaubsblog mit Texten und Bildern für Verwandtschaft und Freunde, die auf dem Laufenden bleiben möchten, wenn wir unterwegs sind. Auf den Fotos sind in der Regel auch Personen als Beiwerk. Dieser Blog ist zwar öffentlich im Netz erreichbar, aber nicht in den Suchmaschinen gelistet. Mit Bei Kenntnis der URL könnte aber auch ein Dritter darauf zugreifen. Muss ich nun als Privatperson den Blog mit einem Zugangsschutz/Login versehen, damit die Inhalte auch tatsächlich privat bleiben und der Erwägungsgrund 18 - Keine Anwendung auf den persönlichen oder familiären Bereich (https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-18/) - weiterhin gilt?
Gruß
Dietmar
Wie ist das denn mit “Tierischen Models”?
Wenn man ein Tier (Hund oder Pferd) vor der Kamera besitzt, ein Model mit auf dem Foto ist, und ein Fotograf Fotos macht.
Tier Besitzer unterschreibt logischerweise auch alles, aber wenn von vornherein für den Tier Besitzer alles auf tfp oder ohne Entlohnung läuft, sondern man es nur wegen der Fotos macht, wie ist das dann?
Kann ich dann als Tier Besitzer auch einfach wieder sprechen ? Habe ich dann für das Tier die selben Rechte?
Weil das Tier ist ja eigentlich eine Sache.
Aber man unterschreibt ja als Vormund für das Tier.
Kann ich mich denn in meinem Standardvertrag für Brautpaare schriftlich absicher in zB meinen AGBs oder als Zusatzklausel, dass der Auftrag meinetwegen erst nach sagen wir 2-3 Jahre “Abgewickelt” ist, und ich so lange die Bilder eines Brautpaares auf meiner HP somit zeigen darf? Klärt zwar nicht das Problem mit den anderen Gästen auf der Hochzeit, aber gut. Oder könnte man noch einen weiteren Zusatzpunkt mir hinein nehmen der so ähnlich klingt wie “Alle Hochzeitsgäste wurden darüber informiert dass unsere Bilder im Nachhinein bei Fotograf XYZ möglicherweise auf der Homepage veröffentlicht werden, und haben ihr Einverständnis gegeben.”?
Noch eine letzte Frage: wie verfahre ich mit bis jetzt veröffentlichten Bildern? Warten bis und ob das irgend eine Reaktion von gezeigten Personen kommt? Muss ich vorher alles Löschen um der Abmahnwelle zu entkommen?
Nachtrag: Was ist eigentlich mit Filmaufnahmen? Fallen diese auch unter die DSGVO? Und bei 4K kann ich jederzeit 8MP Standbilder herausselektieren…
Ich denke… Es geht nicht um Fotos … es geht um das Speichern von Daten. Also, JA auch hier kommt die DS-GVO zur Anwendung-
Für mich wäre es interessant zu wissen wie ich zum einen mit Verträgen umzugehen habe die ich bei Workshops und den Teilnehmern abschließe. Auf was muss ich sie hinweisen und unterschreiben lassen, auf was müssen sie selbst achten.
Und kann ein Model/Schauspieler/etc. tatsächlich zu jedem Zeitpunkt eine Löschung beantragen, selbst wenn es ein Payshooting war? Nach dem Motto, bin jetzt verheiratet und mein Mann mag das nicht? Fragen über Fragen …
Einige Fragen wäre:
a) Reicht es zukünftig (und auch rückwirkend?), wenn ich alle EXIF und sonstige Daten in der Datei lösche.
b) welche Änderungen müssen im Impressum oder den AGB (wenn vorhanden) zwingend aufgenommen werden (Beispiele?)
Danke für deine Infos und Gruß an den Kollegen und Anwalt 😉
Hallo
Ich habe vor kurzem den Zuschlag für mehrere Veranstaltungen/Festivals von einem Veranstalter bekommen! Ich soll die Veranstaltungen fotografisch begleiten! Die Künstler selber sehe ich als unproblematisch an, da diese gerne gesehen werden wollen und Verträge mit dem Veranstalter haben in denen sie die Einwilligung für Foto- und Videoaufnahmen abgegeben haben! Muss ich dann nur darauf achten, dass keine Zuschauer auf den Fotos zu sehen sind?
Wenn ich es richtig verstanden habe, darf der Veranstalter ja nicht mehr über den Hinweis auf den Tickets und am Eingang von seinem Hausrecht Gebrauch machen und somit die Einverständnis beim betreten der Veranstaltung voraussetzen!?
Hallo!
Auch mir als Hobbyfotograf bereitet das Thema DSGVO z.Zt. Kopfzerbrechen…
Vor allem beschäftigen mich 2 grundsätzliche Fragestellungen.
1.
Laut einer Aussage des Grünen-Abgeordnete im EU-Parlament Jan Philipp Albrecht bei Twitter verweist der Artikel 85 der DSGVO auf die bisherige nationale Rechtsprechung. Demnach ist diese höher gewichtet als die DSGVO, und damit bleibt alles so, wie es ist. Darüber hinaus bezeichnet er die ganze Berichterstattung über die DSGVO als Panikmache…
Quelle: https://stevinho.justnetwork.eu/2018/04/28/datenschutzgrundverordnung-der-tod-des-kreativen-internets/
2.
Als Hobbyfotograf besuche ich leidenschaftlich gerne Motorsportveranstaltungen. Die dabei entstehenden Bilder veröffentliche ich meist bei Facebook und/oder Instagram (https://www.instagram.com/chrischan.sonntag/). Zuschauer sind in meinen Bildern nur sehr selten zu sehen, meistens lichte ich die teilnehmenden Fahrzeuge auf der Rennstrecke ab. Ist das zukünftig für mich überhaupt noch bedenkenlos möglich?
Vielen Dank für die Möglichkeit hier aktiv teilnehmen zu können!
Viele Grüße
Hallo Stefan,
Ich fotografiere für einen Handball Verein die Spiele. Ich bin also nicht für die Presse tätig, sondern ausschließlich für den Verein. Dazu gehört natürlich nicht nur die eigene Mannschaft zu fotografieren sondern auch die Spieler der gegnerischen Mannschaft. Weiterhin lässt es sich auch nicht immer vermeiden, das Zuschauer mit auf die Bilder kommen.
Kann der Verein eine Regelung treffen, dass sich alle Zuschauer mit Eintritt bereit erklären auch evtl abgelichtet zu werden?
Und welche Möglichkeit besteht beim gegnerischen Team?
Insgesamt ein sehr bescheidenes Thema.
Moin Moin! Meine Frage ist folgende: Ich bin Konzert- und Festivalfotograf und da teilweise auch auf Fotos der Besucher angewiesen! Inwiefern verhält sich da die Zukunft mit der DSGVO? Kann ich “problemlos” Fotos der Bands/Künstler machen? Brauche ich von jedem Besucher eine Einverständniserklärung zur Veröffentlichung von Fotos? Muss ich Fotos, die vor dem 25.05.2018 aufgenommen wurden von meiner Homepage entfernen?
Vielen Dank!
Gilt das alles nur für (freie) Fotografen, die damit Geld verdienen oder auch für welche wie mich, die ganze nur als Hobby betreiben und kein Geld dafür verlangen oder die Fotos in irgendeiner Form verkaufen?
Um Probleme mit der DSGVO zu bekommen, reicht es da schon aus, wenn man die Person (wenn z. B. von hinten fotografiert) auf den Fotos an Hand eindeutiger Kleidung, Tattoos etc. erkennen könnte bzw. sie sich selbst erkennt oder reicht es nur, wenn man das Gesicht nicht sieht?
Gilt das dann auch erst für Fotos, die nach in Kraft treten der DSGVO erstellt und veröffentlicht worden sind oder auch rückwirkend?
Reicht es z. B. auch schon aus, bei Fotos mit Menschen als “Beiwerk” die EXIF-Daten zu entfernen oder zumindest einen Teil davon (z. B. Uhrzeit), damit man kein (Bewegungs-)Profil mehr erstellen könnte?
Noch etwas zu Erwägungsgrund 13:
“die für die Wirtschaftsteilnehmer einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen”
Damit wäre ich ja als Hobbyfotograf ohne kommerziellen Hintergrund fein raus. Was aber, wenn ich Fotos auf Plattformen wie 500px oder auch Facebook veröffentliche, die Werbung auf der Seite mit dem Foto schaltet. Bin ich dann indirekt auch ein “Wirtschaftsteilnehmer” weil mein Foto zum Umsatz der Plattform beiträgt?
Wie sieht es aus mit Fotos die bei Wettbewerben (z. B. Fotozeitschriften, Kamera-/Objektiversteller, Zeitungen etc). Muss hierbei als Privatperson auch die DSGVO beachten, weil in den Magazinen etc. auch Werbung bzw. Webseiten (wo die Fotos gezeigt werden) geschaltet wird.
Es wäre generell gut für Privatpersonen zu definieren, was geht und was nicht geht, da wir nicht mal Geld damit verdienen.
Vielen Dank vorab!
Timo
Meine Gedanken:
Hi. Privat ist privat und keine DS-GVO kommt zur Anwendung.
Jedoch, wenn du auf deinem Blog eine Werbebanner hast oder Affi-Links zu Amazon. Bist du ein Wirtschaftsteilnehmer (verdienst ja dann mit dem Blog Geld).
Sofern 500px oder Facebook Werbung danehmen machen und du bekommst nichts dafür.… denke ich (wie ich dieses Wort heute Liebe) … ist es weiterhin privat. Keine Anwendung.
Fotowettbewerbe sind wirklich sehr interessant.…
Bitte eins beachten, die DSGVO ist meines Wissens nach eine sogenannte Rahmenverordnung, die von den EU-Staaten durch nationale Rechtsprechung ergänzt werden kann/muß. Dies ist in Deutschland mit der Neufassung des BDSG erfolgt. Auch dieses Gesetz ist eine nachrangige Regelung. Wenn es, wie im Fall des KunstUrhG eine noch speziellere Regelung für einen Teilbereich gibt, ändert sich für diejenigen, die betroffen sind, derzeit erstmal garnicht viel. Um das zu ändern, müsste eine Klage gegen das KunstUrhG erhoben werden, welches dann ggf. zu novellieren ist.
Es wird alles nur so heiß gegessen, wie es gekocht wird.
Das ist zwar alles nur halbseidenes Gefahrenwissen aber leut einem TÜV geprüften Datenschützer, der das als Dienstleistung für uns übernehmen soll gibt es zentrale Prüfstellen in den Bundesländern. Da dürften Abmahnkanzleien nichts mit am Hut haben.
Aus dem Artikel 2 der DSGVO:
„Art. 2
Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten […]
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.“
lese ich zwei Dinge:
1. Analoge Fotografie ist generell nicht betroffen, solange die Bilder nicht nachträglich digitalisiert werden (Art. 2 Satz 1)
2. wer als nicht-kommerziell tätiger Amateur ausschließlich für‘s private Fotoalbum Bilder macht (und nicht zur Veröffentlichung auf Online-Plattformen) ist von der Rechtsänderung nicht betroffen (natürlich unter Einhaltung der schon heute gültigen Bestimmungen, wie das Recht am eigenen Bild usw.).
Richtig?
Hab mir schon überlegt, ein foto der betreffenden person zu machen mit laminierter kurzer einverständniserklärung die sie hält und danach dann das eigentliche foto, dann wär es automatisch auch am rechten ort gespeichert. Ginge das durch so?
Für mich ist es wichtig, ob ich als Privatperson definiert werde oder nicht. Laut https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-18/ scheint wohl die Veröffentlichung von privaten Fotos auf sozialen Medien unkritisch zu sein. Ich fotografiere privat Konzerte und Festivals, auf meiner Homepage habe ich keinerlei Affiliatelinks oder sowas, das ist “nur” ein Fotoblog. Ich habe allerdings schon wenige Male Fotos verkauft. Gelte ich damit als kommerziell? Gelte ich schon als kommerziell, wenn ich Fotos auf meiner dazugehörigen Fotoseite auf Facebook veröffentliche? Ist es nicht kommerziell, wenn ich die auf meinem privaten Profil veröffentliche/teile? Ist die Ablichtung der Musiker mit der Akkreditierung quasi abgegolten oder müssen die theoretisch auch (vor jedem Konzert?) schriftlich zustimmen? Was ist mit Stars, die auf Conventions auftreten? Fragen über Fragen… Danke für die Möglichkeit, hier Fragen zu stellen!
Ich fände es gut, mehr darüber zu erfahren, was man nunmehr bei einem Vertrag mit einem Modell (TfP) inhaltlich berücksichtigen sollte. Welche Formulierungen wichtig sind … und welche eher vermieden werden sollten.
Schön, dass ich hier Fragen stellen kann… Je mehr ich lese, desto unsicherer werde ich… Ich betreue ehrenamtlich einen Blog und die FB-Seite unseres Urban-Gardening-Projekts in Ludwigshafen. Da ich gerne fotografiere und filme, sind beide Seiten natürrlich voll mit Fotos, auf denen sich unsere Gärtner und Gäste tummeln. Die Erlaubnis zur Veröffentlichung wurde bisher mündlich und pauschal eingeholt, das reicht ja nun künftig nicht mehr bzw. kann nachträglich widerrufen werden. Besondere Probleme sehe ich bei unseren vielen Events, da tummeln sich im Garten auch viele fremde Gäste, was ja bisher auch in Ordnung war. Das mit dem ‘Beiwerk’ ist ja nun vorbei. Wie gestalten wir das gesetzeskonform, geht das überhaupt?
Anzumerken wäre noch dass wir keinen kommerziellen Hintergrund haben. Abmahnungen wären fatal, vorher würde ich die Seiten lieber vom Netz nehmen…
Liebe Grüße Ilona Schäfer
Danke fuer den bericht und dass du dich bereit erklaert hast, hier fragen zu beantworten!
ich lebe zur zeit in den usa, also betrifft mich das ganze nicht direkt, aber meine homepage ist immer noch in deutschland ansaessig…
da sind jetzt natuerlich auch ein paar fotos von menschen gruppen, deren erlaubnis ich natuerlich nicht alle habe.
sollte ich diese alle loeschen?
Hallo, da der Emailverkehr ja auch ab dann andere handgehabt werden muss… wie sieht es mit schriftverkehr bei fb, insta, whatsapp aus.. wie muss da gehandelt werden um mit dem gesetz ins reine zu kommen
Es ist schön nervig alle Bilder für die Website beschriften zu müssen um sie wenigstens etwa vor dem Klau zu schützen. Aber nun sind die Würfel sind gefallen, alle Bilder mit Personen werden von meiner Website entfernt. Der verwaltungstechnische Aufwand für einen abmahnsicheren Umgang mit Fotos auf denen Personen zu sehen sind steht m.E. jetzt in keinem Verhältnis mehr. Für eventuelle “Likes” der Besucher kann ich mir nichts kaufen. Dann gibt es zukünftig eben nur noch “Gegenstände” zu sehen.
Liebe Grüße
DeeJay
Erst einmal vielen Dank, dass ihr euch dieses Themas annehmt und versucht Licht ins Dunkel zu bringen.
Ich Stelle meine Fragen auch auf die Gefahr, dass ich das vorher geschriebene wiederhole:
Hochzeitsfotos als Reportage von der Feier für das Brautpaar, keine Veröffentlichung auf der Homepage des Fotografen. Im Sinne der DSGVO in Ordnung?
Sicherung der RAW-Daten auf einer M-Disk und Verbleib beim Fotografen. Verstoß gegen DSGVO?
Was passiert wenn dann jemand gegen die Speicherung seiner Daten von dieser Hochzeit widerspricht?
Daten lokal speichern Bilder mit der Person löschen und Rest neu speichern?
Wie wird beweissicher vernichtet?
Wenn die Brautleute die Daten auf einer DVD erhalten haben, sind diese Bilder außerhalb des Machtbereichs des Fotografen, können Ansprüche daraus gegen den Fotografen entstehen wenn Bilder durch das Brautpaar veröffentlicht werden?
Gibt es einen Unterschied zwischen der Speicherung auf Servern, Workstations und der Speicherung auf DVD oder anderen Medien?
Reicht es die Gäste vorab zu Beginn der Feier bzw. vor den Aufnahmen mündlich zu informieren dass die Bilder vom Fotografen nicht veröffentlicht werden sondern nur nach besonderer Absprache und die Bilder sonst nur dem Brautpaar übergeben werden?
Was ist mit der Veröffentlichung in einer Online Galerie für die nur das Brautpaar und von diesem ausgewählte Gäste das Kennwort haben, wobei der Hoster der Online Galerie die Voraussetzungen nach der DSGVO erfüllt und dies auch per Vertrag für die Datenverarbeitung abgesichert hat?
Also, wenn Ihr für meine Fragen Antworten habt, wäre ich sehr sehr dankbar und bedanke mich schon jetzt recht herzlich!
Schöne Grüße in den Norden dieser so verunsicherten Fotografengemeinschaft!
Was ist mit Bildern von öffentlichen Veranstaltungen, die man privat besucht aber auf sozialen Plattformen die Bilder zeigt? Zu sehen sind Bands, kleine Künstler, Veranstalter, Besucher etc.. Und was passiert, wenn solche Bilder Medien nutzen möchten (wie lokale Seiten auf Facebook, die zeigen, was in ihrer Umgebung los ist)?
Kann der Veranstalter nicht publik machen, dass der Besuch der Veranstaltung mit der Einwilligung zur Veröffentlichung von „persönlichen“ Bildern einhergeht?
Das ist ja alles schhon mir klar, aber wie ist es mit Sachen, Gegenständen die Personen gehören?
Es werde mit dem Foto Informationen gespeichert die ggf. nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind - Dokumentationen über Sachverhalt, Erhaltungszustände von Gebäuden, Unfalldokumentationen usw…Trifft diese die DSGVO auch auf diese Daten zu oder unterscheidet sie eindeutig an Personen und Dingen?
DSVGO ist ein harter Einschnitt in die bisherige Praxis mit Daten und Persönlichkeitsrechten umzugehen.
Auf openPetition.de gibt es aktuell die Möglichkeit sich an der Petition „Pressefreiheit! Gegen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für Fotografen, Kunst, Presse“ zu beteiligen: openpetition.de/!fotorechte
Hallo zusammen,
zu diesem heißen Thema mal ein paar in den Raum geworfene, einfache Gedanken:
Womöglich wird sich die DSGVO zumindest für die Hobby- und Berufsfotografen kaum auswirken? Bei einer Hochzeit weiß jeder Gast, dass er auf Fotos landen kann und bis auf diejenigen, die nicht gerne fotografiert werden möchten stört sich auch in Zukunft keiner daran. Ebenso verhält es sich mit Events: Wer nicht fotografiert werden will, macht das wie bisher auch deutlich, dem Rest ist es egal, ob die Fotos von letzten SA im Club am MO auf der Instagram-Page des Clubs zu sehen sind. Welcher halbwegs professionelle Fotograf fotografiert Menschen und veröffentlicht deren Bilder ungefragt? Wer gefragt wurde und einverstanden war, wird es auch in Zukunft sein und wer eine Entfernung wünscht, wird normalerweise zuerst darum bitten und nicht gleich Klage gemäß DSGVO einreichen. Die Angst vor einer Abmahnwelle dürfte unbegründet sein, denn die können nur im Auftrag eines Klägers tätig werden und nicht den Kläger selbst spielen. Ich behaupte, dass die allerwenigsten Menschen überhaupt etwas von der DSGVO mitbekommen haben. Natürlich ist die DSGVO nichts, dass man ignorieren sollte, aber ich glaube, solange man sich wie bisher auch an Vereinbarungen hält und Persönlichkeitsrechte wahrt, ändert sich nix.
Oder wie seht Ihr das?
LG aus IBK
Sehe die neue VO auch kritisch. Wie einige andere habe ich diesselbe Frage. Als ehrenamtlicher Sportfotograf habe ich zwar die Genehmigungen vom Spieler des Vereins aber Gegner und Publikum sind aussen vor. Was nun ab Mai ? Aufhören ? Verpixeln ?
Hallo Zusammen,
auch für mich ist das Fotografieren von Sportveranstaltungen, Events und Hochzeiten interesssant.
Meine Frasgen hierzu:
1. In wieweit gilt das KUG und steht die DSGVO über diesem oder ist rechtlich die KUG maßgebend.
2. Wie ist das rechtlich mit Personen usw die sich als Beiwerk bei Sportveranstaltungen mit abgelichtet werden?
3. Können Veranstalter einfach mit Ihrem Hausrecht oder der AGB dem Fotografen Rechtssicherheit schaffen?
4. Inwieweit kann ich das Einholen der Zustimmung zum Beispiel auf Brautpaare abgeben?
5. Da Fotos einen künstlerischen und dokumentierenden Charakter haben, sollen diese ja auch nicht gelöscht werden.…., wie ist damit umzugehen. Da es zum Beipiel im KUG als Kunst geregelt ist, sehe ich da keinen Handlungsbedarf, was mich aber wieder zu Frage 1 führt.
6. Wie kann ich mich auf meiner Webseite vor Abmahnungen schützen? Ich kann mir sehr gut voratellen, das diese neunmal klugen Abmahnungsrechtsanwälte schon Abmahnungen fertig haben, die ab dem 25. versendet werden.…..
Viele Grüße
Thomas
Moin,
eigentlich müsste die DSGVO auch für Videoaufnahmen gelten, ich konnte nur leider kein entsprechenden Text finden.
Gilt die DSGVO auch Rückwirkend? Muss ich alle öffentlichen (nicht kommerziellen/privaten Sozial Media) Fotos/Videos auf denen Personen bisher nur als “Beiwerk” zu sehen sind löschen um Abmahnungen aus dem Weg zu gehen?
Hallo,
toll das man hier Fragen stellen kann.
Ich bin reine Hobbyfotografin und fotografiere auch mal für Freunde Hochzeiten oder Taufen. Ich veröffentliche grundsätzlich keine Fotos auf Facebook etc. aber die fotografierten Personen schon, das sollte dann ja auch kein Problem sein aber wie sieht es aus, wenn dann auch Fotos eingestellt werden auf denen Dritte zu erkennen sind - bin ich dann als Fotografin in der Verantwortung?
Viele Grüße Nicole
Hi,
wie sieht es denn so mit der Angreifbarkeit aus? Wo kein Kläger da kein Richter? Sprich wenn mich die fotografierten und veröffentlichten Personen nicht verklagen (wo ich meinen Brautpaaren jetzt vertraue), tut es sonst auch keiner? Oder wandern hier auch Anwälte durchs Web und mahnen munter ab a la Impressumspflicht?
Und wie sieht es mit Bildern aus, die vor dem 25.Mai gemacht und veröffentlicht wurden? Muss ich hier auch nachträglich entsprechende Verträge aufsetzen?
Beste Grüße, Daniel
Ich habe noch eine Frage - wie ist das mit Fotos, die im Nicht-EU-Ausland aufgenommen werden, aber in Deutschland im Internet veröffentlicht werden? Welches Recht gilt dann?
Hallo Stefan
Mich würde es interessieren, inwiefern mich das als in der Schweiz tätigen Fotografen betrifft. 🙂
Grüsse Patrick
Hallo Stefan,
ich würde gerne wissen, in wie weit bereits veröffentlichte Websites und deren Bilder überarbeitet werden müssen. Gilt das Gesetz nur für alles, was nach dem Stichtag veröffentlicht wird oder auch für all das, was vorher veröffentlicht wurde.
Bin gespannt und danke für das Engagement!
Moin,
für mich stellt sich die Frage, was mit den Bloggern und Influencern ist. Sie handeln wohl “im öffentlichen Interesse” oder “berechtigtem Interesse”, wenn ich das richtig gelesen habe. Gleichzeitig lese ich aber auch, dass nur die “institutionalisierte Presse” ohne Einwilligung fotografieren darf. Was ist also mit Bloggern/Influencern, die einen Presseausweis habe und für kein großes Magazin/Rundfunk arbeiten?
Mich würde brennend interessieren ob die Regelung auch für das reine Hobby gilt.
Auch wenn ich eine Website / Blog betreibe und auf instagram und Facebook aktiv bin.
Hallo zusammen!
Super, dass Ihr euch des Themas mal von der richtigen Seite nähern wollt. Derzeit geistern ja so einige Gerüchte durch das Netz, die allgemein eher verunsichern als Klarheit schaffen.
Mich interessieren brennend drei Fragen, die mir bisher noch niemand schlüssig beantworten konnte. Vielleicht könnt Ihr die ein oder andere ja mal mit zum Termin nehmen:
1. Man soll seine TfP-Verträge (alle anderen natürlich auch) überarbeiten
Es wird derzeit immer dringend dazu geraten seine gesamten Verträge zu überarbeiten. Mit ist klar, dass ein entsprechender Informationshinweis aus die DSGVO in die Verträge gehört, aber muss jeder Vertrag deshalb auch komplett umgeschrieben werden und wenn ja, wie?
2. Löschung der Bilder, wenn ein Widerruf eingeht
Es heißt, dass man beim Widerruf einem Models direkt die Bilder löschen soll. Wenn ich die DSGVO aber richtig verstehe, ist durchaus auch vorgesehen, dass man die Datenverarbeitung also die Veröffentlichung einschränkt (stoppt), die Löschung zur Sicherung des eigenen Rechtsanspruches allerdings verweigern kann. Immerhin gilt das Urheberrecht ja auch weiterhin noch und wie will man seinen Anspruch sonst geltend machen.
3. Geltungsbereich der DSGVO
Eine weitere Frage, die mir noch keiner so richtig beantworten konnte. Greift die DSGVO auf für Hobbyfotografen, also Fotografen, die mit dem erstellen von Bildern kein Geld verdienen?
Meiner Einschätzung nach schon, aber es wäre mal gut das aus berufenem Mund zu hören. 😉
Hallo,
gilt diese Verordnung dann auch rückwirkend ? Also auch für Bilder, die schon vor dem 25.5. im Netz sind ?
Grüße
Bernd
Die DSGVO scheint über dem Recht des KuG stehen. Und damit wären alle bisherigen “Freiheiten” des gemeinen Bürgers dahin.
Darf ich noch privat Fotos von Bauwerken machen und veröffentlichen, wenn dort gleichzeitig mir unbekannte Personen herumlaufen und nicht alle vorher eingewilligt haben (z.B. Brandenburger Tor)?
Ist es durch das Grundgesetz Art. 5 abgesichert, dass ich auf öffentlichen Orten von öffentlichen Veranstaltungen Fotos machen kann und meine Meinung mit diesen kundtun darf? (Art. 5 siehe unten)
Laut GSGVO gibt es eine Ausnahme für “Presse”? Sind Blogs, und insbesondere Fotoblogs nicht im erweiterten Sinne auch “Presse”?
Finde Gunthers Erläuterungen sehr interessant:
https://gwegner.de/blog/dsgvo-und-auswirkungen-fuer-fotografen-und-webseitenbetreiber/
Und (leider) auch die von ihm verlinkten Anmerkungen von Rechtsanwälten, die mir sehr plausibel klingen und sehr düster sind: https://www.ipcl-rieck.com/allgemein/wissen-zur-dsgvo-7-tipps-fuer-fotografen.html
Wer aber die Hoffnung nicht aufgeben will, sollte sich mal kurz Artikel 5 des Grundgesetzes in Erinnerung holen:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Da steht tatsächlich “BILD”!!!
Und alles, wirklich alles in unserem Staat muss auf dem Grundgesetz basieren! Die Hoffnung stirbt zuletzt.
Hallo zusammen,
ich fotografiere zum Hobby und habe eine ganz simple Fanpage bei Facebook. Wenn ich Foto’s mache, dann ausschließlich über TfP-Verträge. Die DSGVO habe ich mindestens 100x gelesen und als rechtlicher Laie, in seinen Grundaussagen eigentlich verstanden. Was mich total verunsichert und wo ich noch keinen Rat und keine Möglichkeit gefunden haben Informationen zu beziehen ist:
- wie muss der TfP-Vertrag aussehen damit er mit der DSGVO konform ist?
- da ich ja selbst als “Hobbyfotograf” auch Daten speichere (im Sinne der DSGVO), muss ich im Vertrag selbst dann die Datenschutzerklärung und das Widerrufsrecht einzeln aufführen
Ein bis jetzt gültiger TfP-Vertrag wird ja somit nicht mehr ausreichend sein.
- und wie sieht es dann mit dem Nachweis dieser Speicherung aus.
Hallo Stefan,
vielen Dank für die Möglichkeit über diesen Blog unsere Fragen loszuwerden und sie dann über David Seiler beantwortet zu bekommen.
Ich habe mal versucht, meine Fragen im Hinblick auf die DSGVO so allgemein wie möglich zu formulieren:
1. Gibt es eine Unterscheidung zwischen einer privat und kommerziell genutzten Website? Hier wäre eine Gegenüberstellung der wichtigsten Punkte in Form einer Tabelle sehr hilfreich.
2. Wie ändern sich die Anforderungen an den Datenschutz, wenn ich einen Bereich der Website nur einem eingeschränkten Teilnehmerkreis zur Verfügung stelle (z. B. dem Hochzeitspaar zur Ansicht ihrer Fotos und/oder dem Zeigen von Fotos im privaten Umkreis)?
3. Bei gehosteten Webseiten wird oft seitens des Providers die IP-Adresse der Internet-Nutzer (gemäß DSGVO private Informationen) mitgeloggt und mir als Kunde zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt. Kann der Provider und/oder ich dafür rechtlich haftbar gemacht werden?
4. Wie kann ich mich vor weiteren Diensten des Providers rechtlich schützen, die automatisch im Website-Paket enthalten sind und gegen die DSGVO verstoßen?
5. Gibt es im Hinblick auf die DSGVO einen Unterschied, ob ich die Fotos online oder offline speichere - auch im Hinblick auf den eingeschränkten Nutzerkreis und ausschließlicher Zugang über Benutzername und Kennwort?
6. Lege ich die Fotos zwecks Datentransfer auf einen nicht-öffentlichen Bereich meiner Website ab, ein Webcrawler findet und anschließend wird dieses Foto über Google-Bilder angezeigt … kann ich dafür haftbar gemacht werden?
Ich hoffe, die Fragen sind nicht allzusehr IT lastig und spezifisch. Aber eigentlich sollte dies alle von uns treffen, die eine eigene Internet-Präsenz haben.
Und vielleicht kannst Du Dich auch mal mit Paddy synchronisieren, wie er das Thema für seine Seite angeht. 😉
Danke schon einmal vorab und viele Grüße
Robin
P. S.: Gunters Blog Artikel gibt auf einen Teil meiner Frage schon eine erste Antwort (oder eher gesagt eine Einschätzung von Gunter). Mich interessiert brennend die Meinung eines Fachanwalts, der weiterhin auch noch persönlich betroffen ist.
OK … ich kennen den Spruch “Ein Problem, zwei Anwälte, drei Meinungen”. Aber irgendwo muss man ja mal anfangen. Und die Kombination aus Fachwalt und persönlich Betroffener findet man nur allzu selten.
Hier mal einige Fragen von mir noch …
- Hier in den Kontaktformular werden ja auch personenbezogene Daten gespeichert & übermittelt. Müsste da nicht noch ein “Datenschutz” hinweis unten rein?
- Was ist, wenn ich die Hochzeitsfotos bei Saal-Digital oder andere entwickeln lassen. Damit übergebe ich ja Daten dritten - um mein Vertragsverhältnis zu erfüllen (steht im Vertrag drin).
Brauche ich hier mit dem Anbieter auch einen ADV-Vertrag ?
- Rechtlich Okay, (…)
--- wenn ich mit meinen Kunden eine “Mindestspeicherung” vereinbare um so die Bilder auch noch in 4 Jahren noch mal ausliefern kann?
--- oder reicht es aus, dass ich Beweisen müssen / können, dass ich der Urheber bin (Werbebilder, etc.) und deswegen die Fotos weiter speicher (Grauzone)?
Moin Gemeinde,
ist denn Fotografie ohne Presseausweis und/oder berechtigtem Interesse überhaupt noch möglich? Ohne “hoheitlichen Auftraggeber”? Wie kann ich meine Sportfotografie als ehrenamtlicher Hobbyknipser denn noch ausüben? Was ist mit den Zuschauern? Den sportlichen Gegnern?
Ich hab nicht alle Kommentare durchgelesen - was ist mit der Homepage? Was muss geändert werden? Welche Bilder dürfen drauf bleiben?
Viele auch mich umtreibende Fragen wurden bereits gestellt und ich bin sehr auf die Antworten gespannt! Mich interessiert was eine “erkennbare” Person bedeutet. Ich fotografiere Architektur und benutze Peronen oft als Beiwerk. Diese fotografiere ich aber unscharf, oft mit deutlicher Bewegungsunschärfe. Gerne auch von hinten. Wie erkennbar ist also erkennbar? Die betreffende Person erkennt sich vielleicht trotzdem. Auch an der Kleidung in Verbindung mit den Ort.
Gilt die neue DSGVO auch für Aufnahmen vor dem 25.05?
Was ist mit dem Löschen der EXIF-Daten vor Veröffentlichung?
Wer könnte klagen, wie arbeiten Abmahnanwälte?
Fragen über Fragen…
Ich würde mich sehr über Antworten freuen!!
Moin, ich bin als Hobbyfotograf für verschiedene Sportvereine ehrenamtlich tätig und ab und zu auf Veranstaltungen direkt im Auftrag des Veranstalters. Gibt es bei solchen Großveranstaltungen Möglichkeiten für den Ausrichter, in den AGBs oder auf den Anmeldungen eine Art Fotoerlaubnis zu hinterlegen? Oder darf ich im Rahmen des öffentlichen Interesses an der Veranstaltung Bilder davon machen und veröffentlichen, auch wenn ich nicht der sogenannten institutionellen Presse angehöre? Wie sieht es denn mit der Haftung in solchen Fällen aus? Der Veranstalter beauftragt mich, ich mache die Fotos und sie werden auf Homepage u. sozialen Medien durch den Veranstalter veröffentlicht. Bin ich als Fotograf haftbar, weil ich die Bilder gemacht habe oder der Veranstalter, weil er sie veröffentlicht hat?
Schwieriges Thema, aber vielleicht gibt es ja doch ein wenig Klarheit…
Viele Grüße,
Sebastian
Hallo und auch von mir vielen Dank an alle Beteiligten für den Artikel und die Möglichkeit der “Fragestunde”.
Meine Frage bezieht sich auf das Thema “Model-Release-Verträge”. Sind die “alten” Verträge, wie zum Beispiel dieser hier:
https://neunzehn72.de/model-release-fur-tfp-shootings/
weiterhin gültig und gelten als vertragliche Grundlage gemäß Artikel 6 (b) des DSGVO?
Wird die Möglichkeit des Widerrufs gem. DSGVO damit vertraglich sauber geregelt (sprich: der Widerruf wird durch die zeitlich unbegrenzte Nutzung ausgeschlossen) oder hat die DSGVO Vorrang?
Bei Apps wie “Easy Release” gibt es ja die Möglichkeit die Daten über iCloud zu synchronisieren. Benötigt man hier eine separate Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung, nur weil die Möglichkeit existiert oder reicht es, diese Funktion zu deaktivieren (Beweislast?).
Der Versand des Vertrages mit den personenbezogenen Daten per Mail an das Model erfolgt im Zweifel über einen ungesicherten Weg (eMails sind im Prinzip ja wie Postkarten im Netz). Muss man hier einen verschlüsselten Weg wählen? Oder doch wieder ausdrucken und Papier mitgeben?
Vielen Dank vorab und viele Grüße
Markus
Wenn man das zu Ende denkt, dann gibt es keine Fotojournalismus mehr, aber auch keine Übertragungen von Sport- und anderen Ereignissen, Flickr und Youtube und alle anderen können dicht machen, von den sozialen Medien ganz zu schweigen.
Das war vermutlich nicht das, worauf der Gesetzgeber abzielte. Wie handle ich nun korrekt und biete vor allem den Abmahnern keine Angriffsfläche?
Hallo, ich bin Konzertfotograf aus dem Raum Stuttgart. Jetzt möchte ich auch eine Frage zum DSGVO Interview beisteuern. Meine Bilder die ich auf verschiedenen Konzerten aufnehme, veröffentliche ich auf SmugMug.(com). SmugMug ist bekanntermaßen ein amerikanischer Anbieter/Server. Gilt bei einer Veröffentlichung dort, bereits auch das deutsche Recht? Ich sage bewusst “deutsches Recht” und nicht “europäisches Recht”, da Österreich sich laut Heise.de schon jetzt klar gegen die Abmahnabzocke positioniert hat.
Hallo Stefan,
mich ineteressieret auch
1. was gehört alles zusätzlich in ein Model Release, damit es DSGVO koform ist
2. ich habe mit dem Model eine vertragliche Zusammenarbeit, brauche laut DSGVO also nicht explizit eine Einwilligung zur Datensammlung = Fotos/Filmaufnahmen machen und speichern, denn ich mache das ja zur Erfüllung der vertraglichen Maßnahmen. Kann das Model trotzdem theoretisch iwann die Löschung der Aufnahmen verlangen?
3. Hochzeitsfilm: kann ich das Brautpaar im Namen der Gätse die Freigabe erteilen lassen, wenn ich es in meinen Vertrag mit dem Brautpaar Aufnehme? Oder: greift in Bezug auf die Gäste ‘das berchetigte Interesse’ und ich benötige keine Einwilligung jedes einzelnen Gastes für die Aufnahmen? .. und für den Einsatz der Bilder als eigene Referenz auf meiner Website?
Vielen dank und bin gespannt!
Hallo Stefan,
vielen Dank das du anbietest unsere Fragen und Sorgen zu klären.
Mich würde es interessieren wie es im Bereich Journalismus aussieht. Muss ich jetzt auf jeder Veranstaltung immer eine schriftliche Erlaubnis einholen von allen die auf den Fotos zu erkennen sind die dann evtl. für online oder print-produktion genutzt werden? Meine Redaktion wo ich als freelancer arbeite konnte mir bisher leider noch keine konkrete Antwort darauf geben.
Außerdem interessiert es mich auch noch wie es ist bei Sportveranstaltungen? Ich mache Fotos auf Sportveranstaltungen und verkaufe diese danach online an die Teilnehmer über eine online Galerie, gilt hier noch die konkludente Einwilligung oder darf ich die Galerie gar nicht mehr online stellen?
Ich freue mich auf die Antwort und bin gespannt wo diese Resie mal wieder hingeht.
Viele Grüsse
Soeren
Hallo, sehr interessanter blog
hier meine Frage (als Fotografin ) : alles was ich zukünftig leisten muss, um zu veröffentlichen, ist mir klar aber muss ich alle Fotoveröffentlichungen vor dem 25.05 nachträglich schriftlich absichern? reicht die mündliche Zusage der Personen auf den Bildern auf den alten Veröffentlichungen ?und wie sieht es mit Fanpages auf social medias aus, bin ich dort auch als “Gewerbettreibender” haftbar beispielsweise auf der FB Fotoseite. Wie ist es auf gemeinnützigen Vereinsseiten beispielsweise einer Museumsseite mit Veranstaltungsfotos aus der Vergangenheit, und ist die Pressefreiheit eines Pressefotografen auch dem neune Gestezt unterworfen? wenn er/sie für Institution Presse im Amt unterweges ist ? Danke über Infos würd ich mich sehr freuen und viele Grüße Bianca
Ich bin schockiert, nachdem ich das hier gelesen habe:
https://www.ipcl-rieck.com/allgemein/wissen-zur-dsgvo-7-tipps-fuer-fotografen.html
Stefan, ich hoffe Du erreichst eine Klärung - das ist ja faktisch ein Berufsverbot für Tausende Fotografen!
Falle ich in die DSGVO wenn ich als Hobbyfotograf ein Pferderennen besuche und wie bisher während oder nach dem Rennen fotografiere?
Siehe Beispiel : https://www.facebook.com/claudiasfotoblog/photos/a.796353910568626.1073741861.718531461684205/796354603901890/?type=3&theater
Kann ich das nach dem 25.5 in bisherigem Umfang weiter machen oder muss ich mich auf die Pferde ohne Jockey, Pfleger etc beschränken?
Habe keine Lust wegen solcher Fotos abgemahnt zu werden, denn leider ist gerade an gut besuchten Renntagen nicht vermeidbar das auch mal ein Zuschauer im Hintergrund zu sehen ist.
lg
Soweit mir bekannt ist, gilt ein Gesetz nicht rückwirkend. Somit dürfte ich die Bilder von Hochzeiten, Taufen usw. auf meiner Internetseite stehen lassen. Ich habe eine große Anzahl solcher Veranstaltungen für Verwandte und enge Freunde gemacht, die ich bezüglich einer Veröffentlichung gefagt, bei denen ich aber das nicht schriftlich fetgehalten habe. Im Nachhinein könnte ich das nur teilweise nachholen, da sie verzogen sind, ich aber nicht weiß, wohin. Einige Bilder davon habe ich auch auf meienr Facebook-Seite veröffentlicht; da weiß ich ja nicht, ob das eine oder andere Bild auch geteilt wurde.
Ich bin gespannt. Viele Grüße und besten Dank für die Unterstützung
Eberhard
Hallo zusammen,
diesen Artikel habe ich eben entdeckt.…
http://www.wiesbaden112.de/gastbeitrag-dsgvo-das-ende-der-fotografie-wohl-eher-nicht
Vielen Dank Stefan für Dein Engagement!
Sehr interessant, was der RA da schreibt, Angelika.
Was mich dabei interessiert (@Stefan): Sollte man dann in Zukunft bei der Veröffentlichung von Fotos die Exif-Daten weglassen? Beispiel: Ich fotografiere eine Sportveranstaltung und schreibe bei der späteren Bildbearbeitung Vor- und Zunamen von den Spielern auf dem jeweiligen Bild sowie Verein, Gegner und Datum in die Exif-/IPTC-Daten.
Wie sieht es mit der DSGVO bei Privatpersonen aus, die Bilder zum Beispiel bei Instagram oder Facebook veröffentlichen? Meine Schwester macht Fotos auf Konzerten, auf denen dann natürlich auch Menschen zu sehen sind. Fällt das wie unter Erwägungsgrund 18 beschrieben unter “ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit”? Mich stört da die Begrifflichkeit “ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten”. Der Konzertbesuch ist persönlich, klar, aber beim Teilen der Bilder, sprich sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, bin ich mir unsicher.
Für mich und die Drohenfotos die ich auf Instagram teile sollten dann ja ähnliche Einschränkungen wie für meine Schwester gelten. Reicht es die Menschen die zu sehen sind zu verpixeln?
Grüße, André
Hier ein Artikel zur DSGVO bei der Süddeutschen: http://www.sueddeutsche.de/digital/tipps-zur-dsgvo-das-aendert-sich-mit-den-neuen-datenschutzregeln-1.3970143
Zitiert ist der Absatz zu Fotos:
“Was ist bei Fotos zu beachten?
Bei den genauen Auswirkungen der DSGVO auf Fotos im Netz sind sich die Juristen noch nicht einig. Generell wird angenommen, dass es sich um personenbezogene Daten handelt, wenn Menschen auf Bildern auftauchen. Diese müssten die Verarbeitung erlauben und könnten die Zustimmung später widerrufen. Allerdings gilt die DSGVO nicht für den privaten Bereich: Wer ein Gruppenfoto auf Facebook hochlädt, muss deswegen vermutlich nicht eine rechtssichere Erklärung von allen Abgebildeten einholen. Probleme könnten eher auf Fotografen zukommen, die mit ihren Bildern Geld verdienen. Während einige schon das Ende der Fotografie ausrufen, sehen andere die neuen Regeln gelassener: Bestehende Ausnahmeregeln würden weiterhin gelten, und für kommerzielle Fotografen werde sich wohl kaum etwas ändern. Auch diese Frage dürfte schon bald Gerichte beschäftigen.”
Wie lange ist denn ein Analog-Foto analog? Solange bis es digital gespeichert ist? Und wie ist die Rechtslage bei digitalen Fotos, in denen gar keine exif Daten enthalten sind? Bei Facebook z.B. werden diese ja beim hochladen entfernt.
Ich hadere etwas mit Aussagen, die auf diversen Internetseiten rumlungern und bei denen man als Laie nicht beurteilen kann, ob die Behauptungen richtig sind oder nicht.
Wenn ich mal versuche, OFFIZIELLE Quellen zu finden, die mir als Hobbyfotograf sagen, was ich zu beachten habe, dann finde ich diese zwei Links interessant:
Infoblatt für europäische Bürger:
https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/data-protection-factsheet-citizens_de.pdf
Darin heißt es auf Seite zwei, zweiter Absatz “In Fällen, in denen Unternehmen zur Verarbeitung.…”
Und dann noch der hier öfters Erwähnte “Erwägungsgrund #18” unter diesem Link:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679&from=EN
Zitat:
“Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird”.
Das macht mir als Privatperson zumindest etwas Mut.
Hallo Stefan,
mich würde auch interessieren, was mit Fotos passieren soll, die bis zum 25.5. eingestellt worden sind. Müssen diese gelöscht werden, selbst wenn man die Personen nur von Weitem oder von Hinten sieht. Betrifft das auch Videos bzw. Slideshows, die ja aus Fotos zusammen gestellt werden?
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße!
Mich interessiert, was ich als Hobby-Fotografin machen muss hinsichtlich TFP Shootings und Veröffentlichung von Fotos im Netz (Social Media, Fotografie Plattformen etc pp).
Einen TFP/Model Release Vertrag mach ich sowieso schon immer. Aber muss ich jetzt noch eine Datenschutzerklärung anhängen?
Eine Anfrage ans BMI und die Antwort darauf:
https://www.facebook.com/andre.havergo/posts/2427813490578261?hc_location=ufi
und hier das Statement einer BFF Justitiarin dazu, was den Schriftwechsel auf Facebook kommentiert
https://bff.de/wp-content/uploads/2018/05/DSGVO_BFF-Jur.-D.-Lanc_Personenaufnahmen.pdf?x95481
Diese Antwort aus dem BMI kursiert seit gestern in verschiedenen Foren und Gruppe. Nirgens findet sich eine Kopie des Schreibens und nirgens taucht der eigentliche Empfänger auf, daher habe ich zumindest leichte Zweifel an dem Schreiben. Kann das Original Schreiben von irgendjemanden verfiziert werden, der hier mitliest?
anscheinend echt - kam gerade ineiner FB Gruppe rein:
“Meine Frau hat soeben mit dem Ministerium telefoniert - schon leicht genervt, weil sie nicht die Erste war, bestätigte man die Echtheit des oben genannten Schreibens. Es wird am Ende sicher nicht so heiß gegessen wie alles gekocht wird.”
Wir sind ein kleiner Kunstverein und auf unserer HP sind Fotos von Vernissagen veröffentlicht, die von einem Hobbyfotografen erstellt wurden. Bisher haben wir darauf geachtet, dass Besucher nicht so fotografiert wurden, dass sie sofort erkennbar sind (frontal, keine Gesichter), die Mitglieder haben der Veröffentlichung vorab zugestimmt. Fragen:
Müssen die Fotos der letzten Jahre, auf denen Menschen identifiziert oder identifizierbar sind, gelöscht werden?
Dürfen solche Fotos zukünftig ohne Einwilligung der Besucher (was kaum machbar ist) nicht mehr veröffentlicht werden? Dann wären Fotos ohne “Leben” langweilig. Oder kann man sich auf “Anfertigung und Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos aufgrund berechtigter Interessen” berufen?
Vielen Dank, das Interview mit dem Anwalt ist inzwischen erschienen: https://neunzehn72.de/wie-halten-wir-es-mit-dem-datenschutz/
Schönen Tag 🙂